Diese Aussage sei nicht glaubhaft, da sie im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehen würde, nach welchen er die Drogen auf Kommission übergeben hätte (pag. 576). Erst später habe er schliesslich vorgebracht, er habe eine Anzahlung von einem unbekannten «E.________» erhalten (pag. 568). Die Anzahlung sei entsprechend nicht erstellt und dürfe im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden. Es ist der Verteidigung zu folgen, dass D.________ die Anzahlung in der Einvernahme vom 5. Juni 2018 erstmals erwähnte. Daraus einen für das Aussageverhalten von D._____