Auch nach der oberinstanzlichen Verhandlung gibt es keinerlei Hinweise auf eine falsche Belastung seitens D.________. Selbst der Beschuldigte lieferte für die Annahme einer solchen keine Erklärung (beispielhaft: pag. 1901 Z. 5 f.). Die Verteidigung bemängelte anlässlich ihres Parteivortrages in der Berufungshandlung die Aussage des Zeugen, wonach er für die 5 Kilogramm Heroin eine Anzahlung von 40'000.00 Euro erhalten haben soll. Diese Aussage sei nicht glaubhaft, da sie im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehen würde, nach welchen er die Drogen auf Kommission übergeben hätte (pag.