So geht aus seinen Aussagen hervor, dass mit den Beträgen von «27» und «30» (vgl. pag. 953 ff.) eigentlich CHF 27'000.00 bzw. CHF 30'000.00 gemeint war und die beiden somit schliesslich CHF 27'000.00 pro Kilo Heroin vereinbart haben. Es ist anzumerken, dass selbst der Beschuldigte ausführte: «wenn es um Heroin gegangen wäre, hätten wir über CHF 30'000.00 gesprochen». Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb D.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auch nach der oberinstanzlichen Verhandlung gibt es keinerlei Hinweise auf eine falsche Belastung seitens D.___