Nach Ansicht der Kammer belasten die Aussagen des Zeugen D.________ den Beschuldigten schwer. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, hat sich dieser von Anfang an für ein umfassendes Geständnis entschieden. Seine Aussagen decken sich insbesondere mit den angeführten objektiven Beweismitteln und sind durch alle Einvernahmen hindurch konstant geblieben, nachvollziehbar und detailliert. Sie lassen sich zudem räumlich und zeitlich einordnen. Für den hier zu beurteilenden Vorwurf ist auch insbesondere die Aussage D.________ zu den Preisverhandlungen relevant. So geht aus seinen Aussagen hervor, dass mit den Beträgen von «27» und «30» (vgl. pag.