1751 f.): D.________ war von Anfang an geständig und hat lediglich in Nebenpunkten, welche das vorliegende Verfahren nicht unmittelbar betreffen, Minimierungen und Aussageänderungen vorgenommen. Er hat von Anfang an detailliert und im Kernbereich gleichbleibende Angaben in Bezug auf das Geschäft mit dem Beschuldigten, A.________, gemacht, ohne dass er sich selber damit geschont hat. Nachvollziehbar konnte er auch aufzeigen, wie es überhaupt dazu gekommen ist, dass er selber ins Heroingeschäft eingestiegen ist und auch, wie es dazu gekommen ist, dass er mit Leuten in der Schweiz Geschäfte machte.