Es war ihm von Anfang an klar, dass es sich beim türkischen Kaffee in Wahrheit um Heroin handelte. Weiter bezeichnend für die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist sodann, dass selbst die Verteidigung im Rahmen ihres Parteivortrags festhielt, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig hilfreich seien (pag. 1902). Mit der Vorinstanz kann folglich auf die Aussagen des Beschuldigten mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden. 12.3.2 Aussagen von D.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Zeugen D.________ folgendermassen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1751 f.): D._____