Er habe das Muster dann im Auto vergessen (pag. 1899 Z. 7 ff.). Auf kritische Fragen zu seiner konkreten Beteiligung reagierte er wiederum mit Erinnerungslücken (beispielhaft: pag. 1899 Z. 30 f. und pag. 1900 Z. 42 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insbesondere aufgrund der offensichtlichen Schutzbehauptungen und den deutlich erkennbaren Widersprüchen zu den objektiven Beweismitteln als wenig glaubhaft. Der Beschuldigte lieferte für seine Version der Geschichte zu keiner Zeit eine logische, nachvollziehbare Erklärung. Es war ihm von Anfang an klar, dass es sich beim türkischen Kaffee in Wahrheit um Heroin handelte.