Aus der zuvor dargelegten Kommunikation zwischen D.________ und dem Beschuldigten geht an keiner Stelle seitens des Beschuldigten eine ablehnende Haltung gegenüber dem Drogengeschäft hervor. Er gab sodann erneut zu, das Muster von E.________ erhalten zu haben, flüchtete sich aber sogleich in die wiederkehrende Schutzbehauptung, dass er nicht gewusst habe, um was es sich bei diesem Muster gehandelt habe und er es sich auch nicht angesehen habe (pag. 1899 Z. 1 ff.). Nachfolgend sagte er diesbezüglich widersprechend aus, er habe das Muster genommen und gesehen, dass es nicht Kaffee gewesen sei. Er habe das Muster dann im Auto vergessen (pag.