Auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme hielt der Beschuldigte — trotz erdrückender Beweislage — an seinem bisherigen Aussageverhalten fest. So betonte er erneut: «er habe nichts bestellt und nichts bekommen» (pag. 1898 Z. 15 ff.) und dass er gedacht habe, «es sei türkischer Kaffee» (pag. 1898 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte sagte weiter aus, er habe D.________ mehrfach «nein» gesagt, als er gemerkt habe, dass mit dem Preis etwas nicht stimme (pag. 1898 Z. 45 ff.). Diese Aussage widerspricht den objektiven Beweismitteln diametral. Aus der zuvor dargelegten Kommunikation zwischen D._____