19 dass der Beschuldigte stets und ohne danach gefragt zu werden aussagte, er habe gar nichts erhalten (pag. 255 Z. 300 f., pag. 260 Z. 528 f. und pag. 263 Z. 686), als ob er denken würde, so fehle das notwendige Beweismittel oder sein Handeln sei damit nicht strafbar. Mehrfach hat er anstelle von Antworten zu geben gefragt, wo denn die Beweismittel dazu seien. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme hielt der Beschuldigte — trotz erdrückender Beweislage — an seinem bisherigen Aussageverhalten fest.