Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz als unstet, vage und unkooperativ zu bezeichnen. Er scheint stets den eigenen Vorteil zu suchen, flüchtet sich jeweils in neue Schutzbehauptungen (so zum Beispiel beim Tachoversteck; pag. 261 f.) und beruft sich, wo es ihm möglich und dienlich scheint, auf Erinnerungslücken (beispielhaft: pag. 1899 Z. 30 f. und 1900 Z. 13 f.). Seine Aussagen zum hier interessierenden Vorwurf fallen auch widersprüchlich aus. Anfangs wollte der Beschuldigte etwa gar nicht wissen, was D.________ ihm bringen wollte.