Soweit der Beschuldigte also Sachverhalte nicht grundsätzlich und vorbehaltlos eingestanden hat, erweisen sich seine weiteren, teilweise bestreitenden Angaben als wenig konstant, als nicht besonders detailliert, teilweise gar karg, wenig stimmig und nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden Angaben des Beschuldigten sind somit wenig überzeugend und es kann nicht unbesehen auf seine Angaben abgestellt werden. Dies gilt auch für seine Angaben anlässlich der Hauptverhandlung.