Immerhin kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte in den vorgehaltenen TK-Gesprächen immerhin seine Person wie auch den jeweiligen Gesprächspartner und in den allermeisten Fällen auch den Inhalt des Gesprächs so bestätigt hat. Im Sinne eines grundsätzlichen Fazits ist festzustellen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten durchzogen wirkt und man keinesfalls von einem umfassenden und vollumfänglichen Geständnis eines von Beginn voll kooperativen Beschuldigten sprechen kann.