18 12.3 Subjektive Beweismittel 12.3.1 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten folgendermassen (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1750 f.): In der ganzen Voruntersuchung zeigte der Beschuldigte durchgehend ein unstetes und relativ unkooperatives Aussageverhalten. Soweit man ihn nicht gerade in flagranti bei der Tatbegehung oder mit objektiven Beweisen erwischt hat, wurden die Anschuldigungen von ihm vorerst rundweg abgestritten.