_ überlassen. Zur Rolle des Beschuldigten im vorliegenden Heroingeschäft ist sodann weiter festzuhalten, dass sein Verhalten keineswegs nur darin bestand seine allfällige Hilfe anzubieten. Dies zeigt sich auch insbesondere dadurch, dass erst das zustimmende «ok» bzw. «Kanstu» des Beschuldigten bei D.________ den Entschluss auslöste, den Weg in die Schweiz auf sich zu nehmen (pag. 952). Daraus kann die Rolle des Beschuldigten als Abnehmer der Drogen deutlich abgeleitet werden. Dabei ist unbeachtlich, dass der Beschuldigte D.________ darauf hinwies, dass er kein Geld habe (pag.