Aus diesen Nachrichten geht deutlich hervor, dass die Preisverhandlungen gar vom Beschuldigten begonnen wurden und D.________ erst auf Frage des Beschuldigten (pag. 953) seinen gewollten Preis nannte. Der Beschuldigte handelte den Preis schliesslich noch von «30» auf «27» runter (pag. 954 f.). Auch wenn er schlussendlich mit seiner Nachricht «Tu mus visen ok» (pag. 955) D.________ die endgültige Entscheidung überliess, ob er sich auf seinen Preisvorschlag einlassen will oder nicht, war der Beschuldigte an der Festsetzung des Preises massgeblich beteiligt und hat diese nicht D.________ überlassen.