17 pag. 950 f.). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte — trotz fehlender Anfangsinitiative — dem Geschäft gerade nicht gleichgültig gegenüberstand oder es gar ablehnte. Vielmehr drückte er sein Interesse am Heroingeschäft gegenüber D.________ unmissverständlich aus. So begegnete er dem Angebot von D.________ von Anfang an mit Offenheit, in dem er unter anderem Rückfragen zur Qualität des Heroins stellte (pag. 946, vgl. die Nachricht des Beschuldigten «ja, wenn gut ist»), akzeptierte sodann das Angebot (mehrfach) bejahend durch «ok» (pag.