_ habe rein aufgrund seines finanziellen Interesses bzw. Schulden das Heroingeschäft unbedingt verwirklichen wollen und der Beschuldigte habe dabei lediglich seine Hilfe angeboten, für den Fall, dass D.________ tatsächlich in der Schweiz erschienen wäre. Die Rolle des Beschuldigten sei somit von untergeordneter Natur gewesen. Dieser Argumentation der Verteidigung kann gestützt auf die zuvor dargelegte Telekommunikation (vgl. E. II.10.5 hiervor) nicht gefolgt werden: Es ist der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, dass die Initiative für das Geschäft tatsächlich von D.________ und nicht vom Beschuldigten ausging (vgl. pag.