Die Verteidigung argumentierte bereits vorinstanzlich und nun auch vor oberer Instanz, dass der Beschuldigte die Lieferung «eigentlich» gar nicht gewollt, nie verlangt und auch kein Interesse daran gehabt habe, dies zeige sich insbesondere dadurch, dass die Initiative für das Geschäft einzig und allein von D.________ ausgegangen sei. D.________ habe rein aufgrund seines finanziellen Interesses bzw. Schulden das Heroingeschäft unbedingt verwirklichen wollen und der Beschuldigte habe dabei lediglich seine Hilfe angeboten, für den Fall, dass D.________ tatsächlich in der Schweiz erschienen wäre.