und E.________ im Zeitraum vom 14. bis 23. August 2017 stimmen überein und ergeben ein schlüssiges Bild des Heroingeschäfts. Aus den Nachrichten und Telefongesprächen geht die Rollenverteilung zwischen dem Beschuldigten (Abnehmer), D.________ (Lieferant) und E.________ (Vermittler) deutlich hervor. Die Verteidigung argumentierte bereits vorinstanzlich und nun auch vor oberer Instanz, dass der Beschuldigte die Lieferung «eigentlich» gar nicht gewollt, nie verlangt und auch kein Interesse daran gehabt habe, dies zeige sich insbesondere dadurch, dass die Initiative für das Geschäft einzig und allein von D.________ ausgegangen sei.