Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung der objektiven Beweismittel an, ergänzend ist jedoch Folgendes festzuhalten: Die objektiven Beweismittel, insbesondere die Erkenntnisse aus den technischen Überwachungen, sind aufschlussreich und für das nachfolgende Beweisergebnis massgeblich. Die telefonische Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und D.________ sowie zwischen D.________ und E.________ im Zeitraum vom 14. bis 23. August 2017 stimmen überein und ergeben ein schlüssiges Bild des Heroingeschäfts.