Unschuldsvermutung ist präzisierend und ergänzend, zu den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1731 f.) festzuhalten, dass auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung findet. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.;