und die Aussagen des Zeugen E.________ (pag. 608 ff. und 650 ff.) vor. 10.4 Die Vorinstanz hat diese objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, soweit hier interessierend grundsätzlich zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1734 ff.). Als subjektives Beweismittel liegen der Kammer zusätzlich die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor (pag. 1896 ff.).