Unbestritten ist weiter die Telekommunikation zwischen dem Beschuldigten und D.________. Der Beschuldigte bestätigte das Stattfinden der Gespräche bzw. den Inhalt der Textnachrichten anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Januar 2018 (u.a. pag. 255 ff.). Er bestreitet hingegen — in mehreren Punkten — die durch die Vorinstanz vorgenommene Würdigung der aufgezeichneten Gespräche und Textnachrichten. 12 Weiter bestreitet der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift unter Ziff. I.1.4. vorgeworfene Sachverhalt vollumfänglich.