Es mache auch schlicht keinen Sinn, dass 5 Kilogramm Heroin ohne jegliche Anzahlung transportiert worden wären. Für den Beschuldigten sei klar erkennbar gewesen, dass er durch sein Verhalten D.________ dazu veranlasst habe, das Heroin in die Schweiz einzuführen. Er habe seinen Willen gegenüber D.________ klar zu erkennen gegeben. Der Beschuldigte habe durch seine Handlungen den Tatbestand des Anstalten Treffens erfüllt und sei schuldig zu sprechen.