zur Qualität der erhaltenen Heroinprobe, den geführten Preisverhandlungen und die angebotene Hilfe seitens des Beschuldigten nach Einfuhr des Heroins durch D.________. Betreffend Anzahlung hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Aussagen von D.________ ganz grundsätzlich glaubwürdig erscheinen würden. Auch wenn er die Anzahlung in den frühen Einvernahmen nicht erwähnt habe, erschliesse es sich nicht, warum er diesbezüglich hätte lügen sollen. Es mache auch schlicht keinen Sinn, dass 5 Kilogramm Heroin ohne jegliche Anzahlung transportiert worden wären.