11 Hilfestellung verurteilt worden. Er habe keine konkreten Handlungen vorgenommen, welche das Risiko des Inverkehrsetzens der Drogen erhöht hätten. Die blosse Absicht zu helfen, könne und dürfe nicht bestraft werden, entsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf freizusprechen. 8.2 Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst aus, die Behauptung des Beschuldigten, wonach er gedacht habe, es handle sich um türkischen Kaffee, widerspreche den Beweisen diametral und würde eine blosse Schutzbehauptung darstellen.