Die Kommunikation sei ausserdem immer und ausschliesslich von D.________ ausgegangen, was zeige, dass der Beschuldigte kein Interesse am Geschäft gehabt habe. Weiter sei die Aussage von D.________, dass er für die 5 Kilogramm Heroin eine Anzahlung von 40'000.00 Euro erhalten haben soll unglaubwürdig. Es stehe im Widerspruch zu seiner anfänglichen Aussage, wonach er die Drogen auf Kommission übergeben hätte (pag. 576). Erst später im Verfahren bringe er danach plötzlich vor, er habe eine Anzahlung von einem unbekannten «E.________» erhalten (pag. 568).