946 und 952) und hinsichtlich des Preises habe der Beschuldigte D.________ klarerweise mitgeteilt, dass es seine (gemeint ist D.________) Aufgabe sei, den Preis festzulegen (Nachricht auf pag. 955). Die Vorinstanz sei zu schnell von einer zu grossen Tatbeteiligung des Beschuldigten ausgegangen. Der Beschuldigte habe lediglich seine Hilfe signalisiert und habe keine effektive Vorbereitungshandlung vorgenommen. So habe er weder einen Geldgeber noch einen Abnehmer für das Kokain gesucht. Die Kommunikation sei ausserdem immer und ausschliesslich von D._____