__ sei bewusst gewesen, dass der Beschuldigte nur habe helfen wollen und das Heroin nicht für sich behalten hätte (pag. 564). Aus den Nachrichten bzw. Befragungen ergebe sich somit nur, dass der Beschuldigte seine Hilfe für den Verkauf und die Vermittlung angeboten habe, falls D.________ dann auch tatsächlich in der Schweiz aufgetaucht wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschuldigte keine Mengen- und Preisverhandlungen mit D.________ geführt. In Bezug auf die Menge habe lediglich D.________ eine Zahl genannt (pag. 946 und 952) und hinsichtlich des Preises habe der Beschuldigte D.__