Das Geschäft mit den 5 Kilogramm Heroin sei nicht vom Beschuldigten initiiert oder gewollt gewesen, sondern von D.________. D.________ habe selbst ausgesagt, dass er das Geschäft aufgrund finanzieller Schwierigkeiten habe abschliessen wollen. Aus diesem Grund habe er auch verschiedene Leute als Abnehmer angefragt und nicht nur den Beschuldigten (pag. 562, 565 und 575). Die Vorinstanz sei weiter fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschuldigte mit D.________ über Lieferumfang und Preis verhandelt und anschliessend das «ok» für den Transport gegeben habe.