D.________ kaufte in Rotterdam / NL die sichergestellten 4'959.8 g Heroingemisch zum Preis von EURO 18'500.00, versteckte die Drogen in seinem Auto und transportierte sie so zusammen mit F.________ nach Deutschland. In Rüsselsheim wurde sein Fahrzeug angehalten und das Heroin sichergestellt. 7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1758):