A.________ kam über E.________ in Kontakt mit dessen Cousin D.________. Dieser wollte, um seine Schulden abzubauen, ein grosses Geschäft mit Heroin machen, weshalb er diesbezüglich E.________ kontaktierte. Da sich dieser interessiert zeigte, übergab D.________ ihm später in Deutschland ein Muster von 3 g Heroin in drei kleinen Tütchen, das dieser an A.________ zur Prüfung weiterleitete (vgl. Ziff. 1.3. der Anklageschrift). Dieser bzw. allenfalls seine Auftraggeber befanden das Heroin für gut. A.________ und D.________ vereinbarten einen Preis von CHF 27'000.00 / kg Heroin.