Verbot der «reformatio in peius»). 5.4 Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, sind die Freisprüche des Beschuldigten von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. I./1. des erstinstanzlichen Urteils) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I./2. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Schuldigerklärung des Beschuldigten der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen (Ziff. II./1., Ziff. II./2., Ziff. II./3., Ziff. II./5., und Ziff. II./6. des erstinstanzlichen Urteils).