5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zu überprüfen sind demnach (pag. 1827):  die Schuldigerklärung wegen Anstalten treffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von 4'959.8 Gramm Heroingemisch (Ziff. II./4. des erstinstanzlichen Urteils),  die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Strafmass; Ziff. II./1. des erstinstanzlichen Urteils).