III. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ (inkl. das volle Honorar) sei gemäss eingereichter Kostennote gerichtlich zu bestimmen. IV. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Staatsanwältin C.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 1911 ff.): I.