2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Schreiben vom 19. August 2021 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 1717). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Dezember 2021 (pag. 1723 ff.). Mit Berufungserklärung vom 30. Dezember 2021 wurde das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten (pag. 1826 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 17. Januar 2022 weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 1832).