Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 605 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. September 2023 Besetzung Obergerichtssuppleant Sarbach (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 18. August 2021 (PEN 20 415) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 18. August 2021 (pag. 1707 ff.) Folgendes (Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich be- gangen durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung am 10. Juli 2018 an der R.________ (Strasse), .________ S.________ (Ziff. 2 AKS), 2. von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich begangen 2.1 durch Anstalten treffen zur Veräusserung von 2.7 Gramm Heroingemisch (ausmachend 1.2 Gramm reines Heroin) in der Zeit von ca. November 2016 bis 09. November 2017, in Biel, Bern und eventuell anderswo (Ziff. 1.9 AKS); 2.2 durch Anstalten treffen zur Veräusserung einer unbestimmten Menge Heroin in der Zeit vom Juni/Juli 2017 bis 09. November 2017, in Biel und eventuell andernorts an H.________ (Ziff. 1.8 AKS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen 1. durch Erwerb/Erlangen von insgesamt ca. 391 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 193.1 Gramm reines Kokain), Besitz dieser Menge Kokain von ca. Ende Oktober bis 09. Novem- ber 2017 am T.________ (Weg), .________ Biel und an der U.________ (Strasse), .________ Bern, sowie durch Anstalten treffen zur Veräusserung von 391 Gramm Kokaingemisch in Biel, Bern und andernorts (Ziff. 1.1 und 1.7 AKS); 2. durch Erwerb und Anstalten treffen zur Veräusserung von 990 Gramm Kokaingemisch (aus- machend 831.6 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom 8./9. November 2017 in Biel, Ipsach, Bern, Sursee und andernorts (Ziff. 1.6 und 1.2 AKS); 3. durch Erlangen eines Musters von 3 Gramm Heroin im August 2017 in Biel, Bern oder andernorts (Ziff. 1.3 AKS); 4. durch Anstalten treffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von 4'959.8 Gramm Heroinge- misch (ausmachend 2'212.1 Gramm reines Heroin) in der Zeit von Mitte August bis 23. August 2 2017 in Bern, Biel, auf der Strecke Niederlande – Rüsselsheim und eventuell andernorts (Ziff. 1.4 AKS); 5. durch Veräusserung von mind. 335 Gramm Kokaingemisch von ca. November 2016 bis 09. No- vember 2017 in Bözingen, Ipsach, Biel, Bern und eventuell andernorts an diverse Abnehmer (Ziff. 1.5 AKS): 5.1 Veräusserung von mind. 22 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von ca. August 2017 bis 09. November 2017 in Ipsach und eventuell andernorts an I.________ (Ziff. 1.5.1 AKS); 5.2 Veräusserung von mind. 100 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von ca. April 2017 bis 09. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an J.________ (Ziff. 1.5.2 AKS); 5.3 Veräusserung von mind. 104 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. November 2016 bis 09. No- vember 2017 in Biel und eventuell andernorts an K.________ (Ziff. 1.5.3 AKS); 5.4 Veräusserung von mind. 100 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. Juni / Juli 2017 bis 09. No- vember 2017 in Biel und eventuell andernorts an H.________ (Ziff. 1.5.4 und 1.5.5 AKS); 5.5 Veräusserung von mind. 1 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. September 2017 bis 09. No- vember 2017 in Biel und eventuell andernorts an L.________ (Ziff. 1.5.6 AKS); 5.6 Veräusserung von 1 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. September 2017 bis 09. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an einen unbekannten Mazedonier (Ziff. 1.5.7 AKS); 5.7 Veräusserung von mind. 6 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. April 2017 bis 09. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an M.________ (Ziff. 1.5.8 AKS); 5.8 Veräusserung von mind. 1 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. April 2017 bis 09. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an einen unbekannten N.________ (Ziff. 1.5.9 AKS); 6. durch Beförderung von mind. 1'000 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 650 Gramm reines Kokain) in der Zeit von Mai bis November 2017, in der Region Biel, Bern und eventuell andernorts (Ziff. 1.10 AKS) und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. b (Ziff. 1., 6.), c (Ziff. 1., 2., 5.), d (Ziff. 1., 2., 3., 4.) und g (Ziff. 1., 2., 4.), 19 Abs. 2 lit. a BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Untersuchungshaft von 265 Tagen (09.11.2017 – 31.07.2018) wird im Umfang von 265 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'177.70 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 56’409.60, insgesamt bestimmt auf CHF 80'587.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 42'958.70). 3 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 14’177.70 Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 1’500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 8’500.00 Total CHF 24’177.70 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 37’628.60 Kosten des Gerichts CHF 753.90 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 18’027.10 Total CHF 56’409.60 Total Verfahrenskosten CHF 80’587.30 III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.17 200.00 CHF 5’434.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 324.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’758.60 CHF 460.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’219.30 volles Honorar CHF 6’792.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 324.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7’117.10 CHF 569.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7’686.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’467.15 4 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 134.24 200.00 CHF 26’848.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’315.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 29’163.70 CHF 2’245.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 31’409.30 volles Honorar CHF 33’560.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2’315.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 35’875.70 CHF 2’762.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 38’638.15 nachforderbarer Betrag CHF 7’228.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von A.________ mit CHF 37'628.60. Vom amtlichen Honorar ist der am 20.11.2018 von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern für besondere Aufgaben bezahlte Vorschuss von CHF 25'590.20 abzuziehen. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung von A.________ vom Kanton Bern total noch ein Betrag von CHF 12'038.40 auszurichten. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 8'696.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die folgenden beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezo- gen (Art. 69 StGB) - 1’018g weisses Pulver - Waage (Ass.-Nr. 001) - Waage Swiss Check (Ass.-Nr. 002) - Diverses Verpackungsmaterial (Ass.-Nr. 003) - 206.9g weisses Pulver (3gr MG + 5kl. MG) (Ass.-Nr. 005) - 2 Plastiksäcke und Minigrips mit weissem Pulver (75g brutto + 138g brutto) (Ass.-Nr. 001) - 2 Minigripbeutel mit pulverartiger brauner Substanz, ca. 4 Gramm - Kleines Fläschlein mit Pulverrückständen und 2 Notizzettel - Tacho (präpariert zum Drogenversteck) 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - iPhone weiss - 2 Beutel Kamagra à je 100mg - SIM-Karte orange (Ass.-Nr. 011) - Mobiltelefon TJ Mobile I100, inkl. SIM-Karte Lebara (Ass.-Nr 023) - Mobiltelefon Samsung Yateley, inkl. SIM-Karte Vodafone (Ass.-Nr. 024) 5 - Mobiltelefon Samsung Yateley, inkl. SIM-Karte Lebara (Ass.-Nr. 025) - SIM-Karte Swisscom (Ass.-Nr. 028) - SIM-Karte .________ (Ass.-Nr. 030) - SIM-Karte .________ (Ass.-Nr. 031) - SIM-Karte Salt (Ass.-Nr. 033) - SIM-Karte (Ass.-Nr. 034) - 3 Schachteln Kamagra 100mg (Ass.-Nr. 069) - Mobiltelefon iPhone (Ass.-Nr. 072) - Mobiltelefon Samsung (Ass.-Nr. 073) - 8 Tabletten Sildenafil Sildenax 100mg Drossa Pharm AG - 2 Tabletten Sildenafil Sildenafilum 100mg Sandoz - SIM-Karte Lebara .________ (Ass.-Nr. G-1) - Axt (Ass.-Nr. 004) 3. Folgendes Dokument wird als Beweismittel bei den Akten belassen: - Kopie des Briefes von G.________ an A.________ vom 11. Januar 2018 (8 Seiten) 4. Der beschlagnahmte Personenwagen BMW 320i, blau, Fahrgestell-Nr. .________ wird eingezo- gen und verwertet (Art. 69 StGB). Ein allfälliger Verwertungserlös wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 5. Folgende Beträge werden eingezogen (Art. 70 StGB): - Bargeld CHF 2'002.65 (Ass.-Nr. 006, Ass.-Nr. 014, Ass.-Nr. 002) - Bargeld Euro 788.62 (Ass.-Nr. 007, Ass.-Nr 015), es wird zudem festgestellt, dass die ge- fälschte 200 Euronote bereits dem Bundesamt für Polizei übergeben worden ist. - Bargeld Dollar 117.00 (Ass.-Nr. 016) 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________ nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Schrei- ben vom 19. August 2021 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 1717). Die schrift- liche Urteilsbegründung datiert vom 9. Dezember 2021 (pag. 1723 ff.). Mit Beru- fungserklärung vom 30. Dezember 2021 wurde das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten (pag. 1826 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 17. Januar 2022 weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 1832). 6 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1892) über den Beschuldigten eingeholt. An der Berufungsverhandlung vom 7./8. September 2023 wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 1896 ff.). 4. Oberinstanzliche Anträge 4.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (Her- vorhebungen im Original; pag. 1908): I. Herr A.________, geb.________, von Biel/Bienne, sei freizusprechen vom Vorwurf des Anstal- tentreffens zur Einfuhr und zum Verkauf von 4'959.8 Gramm Heroingemisch (2'212.1 Gramm rei- nes Heroin); und II. Herr A.________, vgt., sei aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche des Regional- gerichts Berner Jura-Seeland gemäss Urteil vom 18.08.2021 (PEN 20 415) zu einer Freiheits- strafe von 33 Monaten zu verurteilen – unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, mit Auf- schub eines auf 24.5 Monate festzulegenden Teils – bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der auserstandenen Untersuchungshaft von 265 Tagen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von Herrn A.________ (inkl. das volle Honorar) sei gemäss einge- reichter Kostennote gerichtlich zu bestimmen. IV. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Staatsanwältin C.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (Hervorhe- bungen im Original; pag. 1911 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Fün- ferbesetzung) vom 18. August 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs; 1.1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeb- lich begangen durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung am 10. Juli 2018 an der R.________ (Strasse), .________ S.________ (Ziff. 2 AKS); 1.2. von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, an- geblich begangen 1.2.1. durch Anstalten treffen zur Veräusserung von 2.7 Gramm Heroingemisch (ausma- chend 1.2 Gramm reines Heroin) in der Zeit von ca. November 2016 bis 09. Novem- ber 2017, in Biel, Bern und eventuell anderswo (Ziff. 1.9 AKS); 1.2.2. durch Anstalten treffen zur Veräusserung einer unbestimmten Menge Heroin in der Zeit vom Juni/Juli 2017 bis 09. November 2017, in Biel und eventuell andernorts an H.________ (Ziff. 1.8 AKS); 7 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen schuldig erklärt wurde; 2.1. durch Erwerb/Erlangen von insgesamt ca. 391 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 193.1 Gramm reines Kokain), Besitz dieser Menge Kokain von ca. Ende Oktober bis 09. November 2017 am T.________ (Weg), .________ Biel und an der U.________ (Strasse), .________ Bern, sowie durch Anstalten treffen zur Veräusserung von 391 Gramm Kokaingemisch in Biel, Bern und andernorts (Ziff. 1.1 und 1.7 AKS); 2.2. durch Erwerb und Anstalten treffen zur Veräusserung von 990 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 831.6 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom 8./9. November 2017 in Biel, Ipsach, Bern, Sursee und andernorts (Ziff. 1.6 und 1.2 AKS); 2.3. durch Erlangen eines Musters von 3 Gramm Heroin im August 2017 in Biel, Bern oder an- dernorts (Ziff. 1.3 AKS); 2.4. durch Veräusserung von mind. 335 Gramm Kokaingemisch von ca. November 2016 bis 09. November 2017 in Bözingen, Ipsach, Biel, Bern und eventuell andernorts an diverse Ab- nehmer (Ziff. 1.5 AKS); 2.4.1. Veräusserung von mind. 22 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von ca. August 2017 bis 09. November 2017 in Ipsach und eventuell andernorts an I.________ (Ziff. 1.5.1 AKS); 2.4.2. Veräusserung von mind. 100 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von ca. April 2017 bis 09. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an J.________ (Ziff. 1.5.2 AKS); 2.4.3. Veräusserung von mind. 104 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. November 2016 bis 09. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an K.________ (Ziff. 1.5.3 AKS); 2.4.4. Veräusserung von mind. 100 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. Juni/Juli 2017 bis 09. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an H.________ (Ziff. 1.5.4 und 1.5.5 AKS); 2.4.5. Veräusserung von mind. 1 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. September 2017 bis 09. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an L.________ (Ziff. 1.5.6 AKS); 2.4.6. Veräusserung von mind. 1 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. September 2017 bis 09. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an einen unbekannten Mazedo- nier (Ziff. 1.5.7 AKS); 2.4.7. Veräusserung von mind. 6 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. April 2017 bis 09. No- vember 2017 in Biel und eventuell andernorts an M.________ (Ziff. 1.5.8 AKS); 2.4.8. Veräusserung von mind. 1 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. April 2017 bis 09. No- vember 2017 in Biel und eventuell andernorts an einen unbekannten N.________ (Ziff. 1.5.9 AKS); 2.5. durch Beförderung von mind. 1'000 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 650 Gramm rei- nes Kokain) in der Zeit von Mai bis November 2017, in der Region Biel, Bern und eventuell andernorts (Ziff. 1.10 AKS). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Anstalten treffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von 4'959.8 Gramm Heroingemisch (ausmachend 8 2'212.1 Gramm reines Heroin) in der Zeit von Mitte August bis 23. August 2017 in Bern, Biel, auf der Strecke Niederlande – Rüsselsheim und eventuell andernorts (Ziff. 1.4 AKS), und er sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. b (Ziff. 1., 6.), c (Ziff. 1., 2., 5.), d (Ziff. 1., 2., 3., 4.) und g (Ziff. 1., 2., 4.), 19 Abs. 2 lit. a BetmG Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 265 Tagen (09.11.2017 – 31.07.2018); 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Verfügungen Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zu überprüfen sind demnach (pag. 1827):  die Schuldigerklärung wegen Anstalten treffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Er- langen von 4'959.8 Gramm Heroingemisch (Ziff. II./4. des erstinstanzlichen Ur- teils),  die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Strafmass; Ziff. II./1. des erst- instanzlichen Urteils). 5.2 Zu prüfen sind für den Fall der Gutheissung der Berufung auch die sich daraus er- gebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II./2. und Ziff. III. des erstinstanz- lichen Urteils; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). 5.3 Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie darf den Entscheid aber nicht zum Nachteil des Beschul- digten abändern, da das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der «reformatio in peius»). 5.4 Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, sind die Freisprüche des Beschuldigten von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz (Ziff. I./1. des erstinstanzlichen Urteils) und der Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I./2. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Schuldigerklärung des Beschuldigten der Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen (Ziff. II./1., Ziff. II./2., Ziff. II./3., Ziff. II./5., und Ziff. II./6. des erstinstanzlichen Urteils). Rechts- kräftig ist überdies die Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensi- lien (Ziff. IV./1. des erstinstanzlichen Urteils), die Einziehung diverser Gegenstände 9 (Ziff. IV./2. des erstinstanzlichen Urteils), die Einziehung und «Verwertung» des be- schlagnahmten Personenwagens BMW 320i (Ziff. IV./4. des erstinstanzlichen Ur- teils; das Fahrzeug wurde an die Feuerwehr übergeben, da aufgrund des Zustands des Fahrzeugs kein Verwertungserlös mehr erzielt werden konnte, vgl. pag. 1856 und 1869 f.) sowie die Einziehung der Bargeldbeträge (Ziff. IV./5. des erstinstanzli- chen Urteils). 5.5 Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das erstellte DNA-Profil (Ziff. IV./6. des erstinstanzlichen Urteils) und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV./7. des erstinstanzlichen Urteils). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1.4. der Anklageschrift vom 9. Juni 2020 fol- gender Sachverhalt vorgeworfen (Hervorhebungen im Original; pag. 1449): 1.4. Anstalten Treffen zur Einfuhr und zum Erwerb / Erlangen von 4'959.8 g Heroingemisch (Rein- heitsgrad 44.6 %, ausmachend 2'212.1 g reines Heroin) von einem unbekannten Lieferanten in den Niederlanden zum Preis von CHF 27'000.00 / kg, total also CHF 135'000.00, gemeinsam begangen mit D.________ und E.________ in Bern, Biel, auf der Strecke Niederlande-Rüsselsheim und eventuell andernorts in der Zeit von Mitte August bis 23. August 2017 (Anhaltung D.________ in Rüsselsheim / D). A.________ kam über E.________ in Kontakt mit dessen Cousin D.________. Dieser wollte, um seine Schulden abzubauen, ein grosses Geschäft mit Heroin machen, weshalb er diesbezüglich E.________ kontaktierte. Da sich dieser interessiert zeigte, übergab D.________ ihm später in Deutschland ein Muster von 3 g Heroin in drei kleinen Tütchen, das dieser an A.________ zur Prüfung weiterleitete (vgl. Ziff. 1.3. der Anklageschrift). Dieser bzw. allenfalls seine Auftraggeber befanden das Heroin für gut. A.________ und D.________ vereinbarten einen Preis von CHF 27'000.00 / kg Heroin. A.________ bzw. allenfalls seine Auftraggeber bestellten die 5 kg Heroin bei D.________. Nachdem A.________ bzw. allenfalls seine Auftraggeber das Muster Heroin für gut befunden und 5 kg Heroin bestellt hatten, überbrachte ein paar Tage später ein Geldkurier namens «E.________» D.________ eine Anzahlung der Käufer von EURO 40'000.00 und sagte, D.________ solle das Heroin bringen. D.________ kaufte in Rotterdam / NL die sichergestellten 4'959.8 g Heroingemisch zum Preis von EURO 18'500.00, versteckte die Drogen in seinem Auto und transportierte sie so zusammen mit F.________ nach Deutschland. In Rüsselsheim wurde sein Fahrzeug angehalten und das Heroin si- chergestellt. 7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1758): 10 Gestützt auf die Aussagen von D.________ und den aktenkundigen Gesprächen wie auch der vorgän- gigen Übernahme des Musters ist damit erstellt, dass der Beschuldigte über D.________ die 5 Kilo- gramm Heroin in die Schweiz kommen lassen wollte gemäss umschriebenem Sachverhalt in der An- klageschrift. Insgesamt erachtet das Gericht damit den Sachverhalt gemäss Ziffer 1.4. AKS als beweis- mässig erstellt. 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten zu- sammengefasst aus, dass für das Verhalten des Beschuldigten in erster Linie die mit D.________ ausgetauschten Kurznachrichten im Zeitraum 16. August 2017 - 21. Au- gust 2017 (pag. 949 - 957) und die von D.________ gemachten Aussagen vom 5. August 2017 (pag. 559 - 569) relevant seien. Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen wenig hilfreich. Das Geschäft mit den 5 Kilogramm Heroin sei nicht vom Beschuldigten initiiert oder gewollt gewesen, sondern von D.________. D.________ habe selbst ausgesagt, dass er das Geschäft aufgrund finanzieller Schwierigkeiten habe abschliessen wollen. Aus diesem Grund habe er auch ver- schiedene Leute als Abnehmer angefragt und nicht nur den Beschuldigten (pag. 562, 565 und 575). Die Vorinstanz sei weiter fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschuldigte mit D.________ über Lieferumfang und Preis verhandelt und an- schliessend das «ok» für den Transport gegeben habe. Doch sehe man sich die Aussagen und die Chatnachrichten an, müsse man zu einem anderen Schluss kom- men. Der Beschuldigte habe nur seine Hilfe angeboten für den Fall, dass D.________ mit der Lieferung in der Schweiz angekommen wäre. Selbst D.________ sei bewusst gewesen, dass der Beschuldigte nur habe helfen wollen und das Heroin nicht für sich behalten hätte (pag. 564). Aus den Nachrichten bzw. Befragungen ergebe sich somit nur, dass der Beschuldigte seine Hilfe für den Ver- kauf und die Vermittlung angeboten habe, falls D.________ dann auch tatsächlich in der Schweiz aufgetaucht wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe der Beschuldigte keine Mengen- und Preisverhandlungen mit D.________ geführt. In Bezug auf die Menge habe lediglich D.________ eine Zahl genannt (pag. 946 und 952) und hinsichtlich des Preises habe der Beschuldigte D.________ klarerweise mitgeteilt, dass es seine (gemeint ist D.________) Aufgabe sei, den Preis festzule- gen (Nachricht auf pag. 955). Die Vorinstanz sei zu schnell von einer zu grossen Tatbeteiligung des Beschuldigten ausgegangen. Der Beschuldigte habe lediglich seine Hilfe signalisiert und habe keine effektive Vorbereitungshandlung vorgenom- men. So habe er weder einen Geldgeber noch einen Abnehmer für das Kokain ge- sucht. Die Kommunikation sei ausserdem immer und ausschliesslich von D.________ ausgegangen, was zeige, dass der Beschuldigte kein Interesse am Ge- schäft gehabt habe. Weiter sei die Aussage von D.________, dass er für die 5 Kilogramm Heroin eine Anzahlung von 40'000.00 Euro erhalten haben soll unglaubwürdig. Es stehe im Wi- derspruch zu seiner anfänglichen Aussage, wonach er die Drogen auf Kommission übergeben hätte (pag. 576). Erst später im Verfahren bringe er danach plötzlich vor, er habe eine Anzahlung von einem unbekannten «E.________» erhalten (pag. 568). Die Anzahlung sei entsprechend nicht erstellt und dürfe im Rahmen der Beweiswür- digung nicht berücksichtigt werden. Der Beschuldigte sei für die blosse Absicht zur 11 Hilfestellung verurteilt worden. Er habe keine konkreten Handlungen vorgenommen, welche das Risiko des Inverkehrsetzens der Drogen erhöht hätten. Die blosse Ab- sicht zu helfen, könne und dürfe nicht bestraft werden, entsprechend sei der Be- schuldigte vom Vorwurf freizusprechen. 8.2 Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst aus, die Be- hauptung des Beschuldigten, wonach er gedacht habe, es handle sich um türkischen Kaffee, widerspreche den Beweisen diametral und würde eine blosse Schutzbe- hauptung darstellen. Dies ergebe sich insbesondere aus den aufgezeichneten Nach- richten bzw. Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und D.________ sowie den glaubhaften Aussagen von D.________. Es sei nicht ersichtlich, weshalb D.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Dem Beschuldigten sei immer bewusst gewesen, dass es um Heroin gegangen sei. Obwohl es stimme, dass die Initiative für das Geschäft von D.________ ausgegangen sei, habe der Beschul- digte eben gerade nicht mit Gleichgültigkeit auf sein Angebot reagiert, sondern sei bereitwillig darauf eingegangen. Dies zeige sich insbesondere durch die erfolgte Rückmeldung des Beschuldigten an D.________ zur Qualität der erhaltenen Hero- inprobe, den geführten Preisverhandlungen und die angebotene Hilfe seitens des Beschuldigten nach Einfuhr des Heroins durch D.________. Betreffend Anzahlung hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Aussagen von D.________ ganz grundsätzlich glaubwürdig erscheinen würden. Auch wenn er die Anzahlung in den frühen Einvernahmen nicht erwähnt habe, erschliesse es sich nicht, warum er dies- bezüglich hätte lügen sollen. Es mache auch schlicht keinen Sinn, dass 5 Kilogramm Heroin ohne jegliche Anzahlung transportiert worden wären. Für den Beschuldigten sei klar erkennbar gewesen, dass er durch sein Verhalten D.________ dazu veran- lasst habe, das Heroin in die Schweiz einzuführen. Er habe seinen Willen gegenüber D.________ klar zu erkennen gegeben. Der Beschuldigte habe durch seine Hand- lungen den Tatbestand des Anstalten Treffens erfüllt und sei schuldig zu sprechen. 9. Unbestrittener Sachverhalt / bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Polizei am 23. August 2017 in Rüsselsheim (D) D.________ anhielt und im Fahrzeug seiner Freundin, F.________, insgesamt rund 5 Kilogramm Heroingemisch sichergestellt werden konnte (pag. 82). Der Beschuldigte hat eingestanden, dass er im August 2017 ein Muster von 3 Gramm Heroin von E.________ erhielt (u.a. pag. 286 f.). Unbestritten ist weiter die Telekommunikation zwischen dem Beschuldigten und D.________. Der Beschuldigte bestätigte das Stattfinden der Gespräche bzw. den Inhalt der Textnachrichten anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Januar 2018 (u.a. pag. 255 ff.). Er bestreitet hingegen — in mehreren Punkten — die durch die Vorinstanz vorgenommene Würdigung der aufgezeichneten Gespräche und Text- nachrichten. 12 Weiter bestreitet der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift unter Ziff. I.1.4. vor- geworfene Sachverhalt vollumfänglich. 10. Beweismittel 10.1 Zu den Vorwürfen gilt es zuerst die Beweismittel zu sammeln und zu sichten, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können. Das Be- weismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beur- teilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseig- nung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschlies- sende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Be- weismittel (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 349 f.). 10.2 Als objektive Beweismittel, die zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen können, liegen der Kammer vor:  der Ermittlungsrapport der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Seeland – Berner Jura vom 17. Januar 2019 (pag. 79 ff.) samt Beilagen, insbesondere Erkenntnisse aus den technischen Überwachungen (pag. 106 ff.),  der Einsatzrapport Fahrzeugkontrolle des Grenzwachtposten Basel Ost der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 16. November 2017 (pag. 715 ff.),  der Rapport des kriminaltechnischen Diensts der Kantonspolizei Bern vom 26. Dezember 2017 (pag. 685 ff.),  der forensisch-chemische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. Januar 2018 (pag. 709 ff.),  Auszüge der Akten aus dem Strafverfahren in Deutschland gegen D.________ (pag. 827 ff.), insbesondere der «Vermerk» zur Kontaktperson mit dem An- schluss .________ des Polizeipräsidiums Südhessen vom 22. August 2017 (pag. 944 f.) samt Erkenntnissen aus den technischen Überwachungen (ins- bes. pag. 946 und 949 ff.), den «Vermerk» des Polizeipräsidiums Südhessen vom 23. August 2017 (pag. 963 f.), den Test- und Wiegebericht II des Polizei- präsidiums Südhessen vom 28. August 2017 (pag. 1056 f.) und das Behörden- gutachten des kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts des hes- sischen Landeskriminalamts vom 16. Oktober 2017 (pag. 1049 ff.). 10.3 Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer insbesondere die Aussagen des Be- schuldigten (pag. 249 ff., 284 ff., 583 ff., 1662 ff.), die Aussagen des Zeugen D.________ (pag. 559 ff. und 571 ff.) und die Aussagen des Zeugen E.________ (pag. 608 ff. und 650 ff.) vor. 10.4 Die Vorinstanz hat diese objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, soweit hier interessierend grundsätzlich zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen wer- den (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1734 ff.). Als subjektives Beweismittel liegen der Kammer zusätzlich die Aussagen des Beschuldigten anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung vor (pag. 1896 ff.). Es wird darauf verzichtet, die Aussagen des Beschuldigten an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben; 13 soweit von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Würdigung ein- gegangen. 10.5 Zu den objektiven Beweismitteln ist präzisierend und ergänzend Folgendes festzu- halten: Dem Ermittlungsrapport der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Seeland – Berner Jura vom 17. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2015 in mehreren Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als «Randperson» auftauchte. Es ging dabei jeweils um al- banische Touristen, bei denen zwischen 50–200 Gramm Heroin sichergestellt wer- den konnte. Der Beschuldigte war in zwei Fällen der Fahrer der albanischen Touris- ten, in einem Fall wurde er als Vermittler der Wohnung und in einem Fall als Auftrag- geber und Koordinator bezeichnet. Insgesamt wurde der Beschuldigte damals mit 510 Gramm Heroin in Verbindung gebracht (pag. 82 ff.). Zu einer Strafverfolgung des Beschuldigten kam es nicht. Dem Einsatzrapport Fahrzeugkontrolle des Grenzwachtposten Basel Ost der Eid- genössischen Zollverwaltung vom 16. November 2017 ist zu entnehmen, dass in den im Fahrzeugtacho versteckten 2 Stück Minigripbeutel eine pulverartige braune Sub- stanz, 3.53 Gramm brutto, mutmasslich Heroin, gefunden wurde (pag. 715 ff.). Aus dem «Vermerk» zur Kontaktperson mit dem Anschluss .________ des Polizei- präsidiums Südhessen vom 22. August 2017 (pag. 944 f.) samt Erkenntnissen aus den technischen Überwachungen (insbes. pag. 946 und 949 ff.) scheint folgende Kommunikation massgeblich: Am Montag, 14. August 2017 um 20:59 Uhr telefonierte D.________ mit dem Be- schuldigten und fragte ihn: «Onkel, eine Frage: Brauchst Du Kaffee? Diese von Türkei-Kaffee». Der Beschuldigte antwortete: «(kurze Pause) … ja, wenn gut ist.». D.________ sagte daraufhin, dass er vielleicht dieses Wochenende vorbeikomme, woraufhin der Beschuldigte mit «ok» antwortete. D.________ sagte weiter: «Ok, ich bring dann 5,6 Kaffee für Dich», woraufhin der Beschuldigte erneut mit «ok» antwor- tete. D.________ sagte danach noch: «Ok, dies Kaffee von Türkei, du weisst?», wor- aufhin der Beschuldigte mit «Ja, ja» antwortete. Daraufhin versprach D.________, am Wochenende mit dem Kaffee «da» zu sein, was der Beschuldigte mit «ok» quit- tierte (pag. 946). Am 15. August 2017 um 16:42 Uhr schrieb E.________ an D.________, dass er abends um 19:00 Uhr losfahren werde, woraufhin D.________ E.________ eine Adresse mitteilte und dass er auf ihn warte (pag. 660, Nachrichten 7-10). Er solle rausgehen ohne jemandem etwas zu sagen (pag. 662, Nachricht 12). Am 15. August 2017 um 19:26 Uhr rief D.________ seine Freundin F.________ an und erklärte ihr, er sei in der Nähe von Den Haag gewesen. Er sei so lange unter- wegs gewesen, weil sie «es» abends nicht bekommen hätten, sondern erst am Mor- gen. Zudem habe er «die Schweiz» angerufen, «E.________» sei jetzt unterwegs von der Schweiz nach Deutschland (pag. 947). Am 16. August 2017 um 22:55 Uhr schrieb E.________ an D.________: «slm D.________ aradim komboxsa baglaniyor» (übersetzt: «Hallo D.________ ich habe 14 angerufen aber die Mailbox kommt») und «ona ulasamiyorum» (übersetzt: «ich kann ihn nicht erreichen»; pag. 665, Nachricht 23 und 24). Am 16. August 2017 um 22:56:02 Uhr antwortete D.________ E.________ (pag 665, Nachricht 25): «Dur ben bir onu ariyam» (übersetzt: «warte ich rufe Ihn mal an»). Am 16. August 2017 um 22:56:58 Uhr rief D.________ den Beschuldigten an, wobei er nur die Mailbox erreichte («Hallo, ich bin A.________ […].»; pag. 949). Am 16. August 2017 um 22:59 Uhr schrieb D.________ an E.________, dass er auch nur die Mailbox erreiche. Gleich anschliessend schrieb D.________ E.________, dieser solle «ihn» erreichen, damit «wir» am Wochenende kommen könnten (pag. 665 und 667, Nachricht 26 und 27). Am 17. August 2017 um 14:45 Uhr rief D.________ beim Beschuldigten an (pag. 949 f.). Folgendes Gespräch wurde aufgezeichnet: D.________: «Hat E.________ dich angerufen?» A.________: «Wer ist E.________?» D.________: «Ääh, diese ääh .________ (phon.)» A.________: «Ja.» D.________: «Ääh, ääh, geh mal kurz bei ihn und gib mir eine Antwort, bitte.» A.________: «Aha, ja, okay.» D.________: «Ich hab ihm Kaffee geschickt, ja?» A.________: «Ja, hm, okay.» D.________: «Ja, der war bei mir hier. Okay?» A.________: «Okay.» D.________: «Kuckst Du diese Kaffee und dann, wenn Du okay gibst, dann morgen ich bin bei Dir.» A.________: «Okay.» D.________: «Okay, Bruder, dann bis später. Tschau.» Am 17. August 2017 um 20:18 Uhr schrieb D.________ an E.________, ob er sich mit dem Kollegen getroffen habe. Dieser antwortete um 20:46 Uhr, ja, es habe sich erledigt (pag. 668, Nachrichten 29 und 30). Am 19. August 2017 um 02:05 Uhr schrieb D.________ dem Beschuldigten, dass er auf dessen Anruf warte (pag. 950). Am 20. August 2017 um 12:31 Uhr erkundigte sich E.________ bei D.________, ob es Neuigkeiten gäbe, woraufhin D.________ antwortete, dass «er» sich noch nicht gemeldet habe (pag. 671, Nachrichten 33 und 34). Am 20. August 2017 um 21:09 Uhr schrieb D.________ erneut dem Beschuldigten und erkundigt sich um eine Antwort (pag. 950 f.). Zwei Minuten später antwortete der Beschuldigte: «Ich vais nichkt vi soli zagen arkadasch jeze fiel schwaiz gekomen dize kafe ist gut» und «Rot ist gut» (pag. 951). Um 21:15 Uhr schrieb D.________: 15 «Sol ich bringen dir 5 kaffe», woraufhin der Beschuldigte antwortete: «Kanstu aber ich habe kaine gelt ich kann dier helfen ok» (pag. 952). Die beiden verhandelten anschliessend über den Preis. Der Beschuldigte fragte D.________: «Und preis». Dieser antwortete: «30 Frank», woraufhin der Beschuldigte entgegnete: «Bisjen Tou- rer aber dize rote nichk schwarze und ich kan dier helfen ich habe kaine Geld ok V.________ 27 var gut» sowie «Tu mus visen ok» (pag. 953 ff.). Daraufhin ging es bereits um den Tag der Lieferung: «Wenn ich komme fur funf kaffee viel tage 1 tag 2 tag 3 tag fertig machen». Der Beschuldigte erklärte: «Vielleicht sofort, vielleicht nicht. V.________ keine Garantie. Ok.», woraufhin D.________ schrieb: «Okey bru- der ich bin mitwoch da» (pag. 956 f.). Am 21. August 2017 um 12:47 Uhr fragte E.________ bei D.________ nach, ob es Neuigkeiten gäbe. D.________ antwortete eine halbe Stunde später, dass er ange- rufen habe und die andere Person gesagt habe, sie habe kein Geld. Er «lasse es mit Kredit» (pag. 672, Nachricht 36 und 37). Am 21. August 2017 um 17:50 Uhr erkundigte sich D.________ beim Beschuldig- ten, wie viele Tage es dauern würde, um das Geschäft komplett abzuschliessen (pag. 956). Der Beschuldigte meinte, er wisse es nicht und er gäbe keine Garantie. Um 18:03 Uhr antwortete D.________ daraufhin, er werde am Mittwoch dort sein (pag. 957). Am 21. August 2017 um 19:39 Uhr schrieb D.________ an E.________, er werde am Mittwoch vorbeikommen und die Sache erledigen (pag. 675, Nachricht 39). Am 23. August 2017 um 19:11 Uhr erkundigte sich E.________ bei D.________, ob es Neuigkeiten gäbe (pag. 678, Nachricht 41). Darauf erhielt er keine Antwort. 11. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung 11.1 Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung sowie zur Aussagen- analyse und den Indizienbeweisen im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 1731 ff.). 11.2 Betreffend Unschuldsvermutung ist präzisierend und ergänzend, zu den theoreti- schen Ausführungen der Vorinstanz (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1731 f.) festzuhalten, dass auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichti- gen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, der In-dubio-Grundsatz keine An- wendung findet. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1 und 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Inso- weit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Be- weisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten 16 behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f. mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage bei- spielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinn- gemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1 und 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hin- weisen). 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 1750 ff.) ist nach Ansicht der Kammer überzeugend ausgefallen, es kann vorab darauf verwiesen werden. 12.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz stellte vollumfänglich auf die objektiven Beweismittel und insbeson- dere auf die verschiedenen Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen ab (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1750). Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung der objektiven Beweis- mittel an, ergänzend ist jedoch Folgendes festzuhalten: Die objektiven Beweismittel, insbesondere die Erkenntnisse aus den technischen Überwachungen, sind aufschlussreich und für das nachfolgende Beweisergebnis massgeblich. Die telefonische Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und D.________ sowie zwischen D.________ und E.________ im Zeitraum vom 14. bis 23. August 2017 stimmen überein und ergeben ein schlüssiges Bild des Heroinge- schäfts. Aus den Nachrichten und Telefongesprächen geht die Rollenverteilung zwi- schen dem Beschuldigten (Abnehmer), D.________ (Lieferant) und E.________ (Vermittler) deutlich hervor. Die Verteidigung argumentierte bereits vorinstanzlich und nun auch vor oberer Instanz, dass der Beschuldigte die Lieferung «eigentlich» gar nicht gewollt, nie verlangt und auch kein Interesse daran gehabt habe, dies zeige sich insbesondere dadurch, dass die Initiative für das Geschäft einzig und allein von D.________ ausgegangen sei. D.________ habe rein aufgrund seines finanziellen Interesses bzw. Schulden das Heroingeschäft unbedingt verwirklichen wollen und der Beschuldigte habe dabei lediglich seine Hilfe angeboten, für den Fall, dass D.________ tatsächlich in der Schweiz erschienen wäre. Die Rolle des Beschuldig- ten sei somit von untergeordneter Natur gewesen. Dieser Argumentation der Verteidigung kann gestützt auf die zuvor dargelegte Tele- kommunikation (vgl. E. II.10.5 hiervor) nicht gefolgt werden: Es ist der Verteidigung zwar insofern zuzustimmen, dass die Initiative für das Geschäft tatsächlich von D.________ und nicht vom Beschuldigten ausging (vgl. pag. 946) und D.________ auch nachfragte, wenn sich der Beschuldigte nicht zurückmeldete (beispielhaft: 17 pag. 950 f.). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte — trotz fehlen- der Anfangsinitiative — dem Geschäft gerade nicht gleichgültig gegenüberstand oder es gar ablehnte. Vielmehr drückte er sein Interesse am Heroingeschäft gegenü- ber D.________ unmissverständlich aus. So begegnete er dem Angebot von D.________ von Anfang an mit Offenheit, in dem er unter anderem Rückfragen zur Qualität des Heroins stellte (pag. 946, vgl. die Nachricht des Beschuldigten «ja, wenn gut ist»), akzeptierte sodann das Angebot (mehrfach) bejahend durch «ok» (pag. 946 und 949 f.), nahm unbestrittenermassen ein Muster des Heroins entgegen (pag. 286 Z. 88), prüfte das Muster oder liess es prüfen, bestätigte die gute Qualität (pag. 951) und führte per Telefon Preisverhandlungen (pag. 953 f.). Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe keine Preisverhandlungen geführt, sind dieser Ansicht die Nachrichten auf pag. 953 f. entgegenzuhalten. Aus diesen Nachrichten geht deutlich hervor, dass die Preisverhandlungen gar vom Be- schuldigten begonnen wurden und D.________ erst auf Frage des Beschuldigten (pag. 953) seinen gewollten Preis nannte. Der Beschuldigte handelte den Preis schliesslich noch von «30» auf «27» runter (pag. 954 f.). Auch wenn er schlussend- lich mit seiner Nachricht «Tu mus visen ok» (pag. 955) D.________ die endgültige Entscheidung überliess, ob er sich auf seinen Preisvorschlag einlassen will oder nicht, war der Beschuldigte an der Festsetzung des Preises massgeblich beteiligt und hat diese nicht D.________ überlassen. Zur Rolle des Beschuldigten im vorliegenden Heroingeschäft ist sodann weiter fest- zuhalten, dass sein Verhalten keineswegs nur darin bestand seine allfällige Hilfe an- zubieten. Dies zeigt sich auch insbesondere dadurch, dass erst das zustimmende «ok» bzw. «Kanstu» des Beschuldigten bei D.________ den Entschluss auslöste, den Weg in die Schweiz auf sich zu nehmen (pag. 952). Daraus kann die Rolle des Beschuldigten als Abnehmer der Drogen deutlich abgeleitet werden. Dabei ist unbe- achtlich, dass der Beschuldigte D.________ darauf hinwies, dass er kein Geld habe (pag. 952). Wie der Beschuldigte das nötige Geld aufgetrieben hätte und ob er be- reits Abnehmer für das Heroin organisiert hatte, sind andere Fragen, die hier nicht massgeblich sind. Diesbezüglich ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass das hypothetische zukünftige Verhalten des Beschuldigten für den Fall, dass die Drogen in die Schweiz gekommen wären, für das Beweisergebnis des Vorwurfs Anstalten treffen zur Einfuhr und zum Erwerb nicht von Relevanz sind. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass ohne das unmissverständliche Verhalten bzw. der Nachrichten/Gesprächen seitens des Beschuldigten kein Geschäft mit D.________ zustande gekommen. Seine Rolle war damit für das Geschäft zentraler Bedeutung. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit nicht — entgegen der An- sicht der Verteidigung — zu voreilig eine zu grosse Tatbeteiligung des Beschuldigten angenommen. 18 12.3 Subjektive Beweismittel 12.3.1 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten folgendermassen (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1750 f.): In der ganzen Voruntersuchung zeigte der Beschuldigte durchgehend ein unstetes und relativ unko- operatives Aussageverhalten. Soweit man ihn nicht gerade in flagranti bei der Tatbegehung oder mit objektiven Beweisen erwischt hat, wurden die Anschuldigungen von ihm vorerst rundweg abgestritten. Auch in den Punkten, bei welchen er relativ schnell Eingeständnisse gemacht hat, blieb er häufig vage in seinen Schilderungen. Teilweise begründete er dies mit Erinnerungslücken, andererseits auch mit Angst vor Repressalien der involvierten Mittäter. Die Erinnerungslücken haben sich anlässlich der Hauptverhandlung noch akzentuiert. Wurden dem Beschuldigten umfassende Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung, den Sicherstellungen und die Aussagen von Belastungspersonen detailliert vorgehalten, hielt er noch eine längere Strecke an der eigentlich bereits widerlegten eigenen Version fest. Erst nach und nach wurden sodann gewisse Tatsachen eingestanden und gleich wieder relativiert, so z.B. dass man teilweise die Drogen gratis abgegeben habe und er eigentlich immer noch von Kaffee ausgegangen sei, obwohl er bereits ein Muster mit Heroin erhalten hatte, oder auch, dass er ja nichts direkt bestellt habe und auch nichts geliefert worden sei. Immerhin kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte in den vorgehal- tenen TK-Gesprächen immerhin seine Person wie auch den jeweiligen Gesprächspartner und in den allermeisten Fällen auch den Inhalt des Gesprächs so bestätigt hat. Im Sinne eines grundsätzlichen Fazits ist festzustellen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten durchzogen wirkt und man kei- nesfalls von einem umfassenden und vollumfänglichen Geständnis eines von Beginn voll kooperativen Beschuldigten sprechen kann. Soweit der Beschuldigte also Sachverhalte nicht grundsätzlich und vorbehaltlos eingestanden hat, er- weisen sich seine weiteren, teilweise bestreitenden Angaben als wenig konstant, als nicht besonders detailliert, teilweise gar karg, wenig stimmig und nicht nachvollziehbar. Die entsprechenden Angaben des Beschuldigten sind somit wenig überzeugend und es kann nicht unbesehen auf seine Angaben abgestellt werden. Dies gilt auch für seine Angaben anlässlich der Hauptverhandlung. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz als unstet, vage und unkooperativ zu bezeichnen. Er scheint stets den eigenen Vorteil zu suchen, flüchtet sich jeweils in neue Schutzbehauptungen (so zum Beispiel beim Tachoversteck; pag. 261 f.) und beruft sich, wo es ihm möglich und dienlich scheint, auf Erinnerungs- lücken (beispielhaft: pag. 1899 Z. 30 f. und 1900 Z. 13 f.). Seine Aussagen zum hier interessierenden Vorwurf fallen auch widersprüchlich aus. Anfangs wollte der Be- schuldigte etwa gar nicht wissen, was D.________ ihm bringen wollte. Auf Vorhalt, dass von Kaffee aus der Türkei die Rede sei, bejahte er, es gehe um Kaffee aus der Türkei (pag. 255 Z. 309 ff.). Später gab er zu, dass ihm E.________ «das Rote» gezeigt habe, von dem er den Namen nicht wisse (pag. 256 Z. 330 ff.), es kann sich also nicht um Kaffee handeln. Er wolle nichts damit zu tun haben, habe er ihm dann gesagt (pag. 256 Z. 335 f.), was nur Sinn macht, wenn es um etwas Verbotenes geht. Später sagte er zum braunen Pulver selber, es handle sich um «solcher roter Kaffee ... rotes … ja vielleicht ist es so … Heroin» (pag. 262 Z. 635). Widersprüchlich sind auch seine Aussagen, er habe das Muster angeschaut, aber nicht probiert (pag. 286 Z. 72 f.) bzw. nicht angeschaut (pag. 287 Z. 117 ff.). Auffällig erscheint sodann, 19 dass der Beschuldigte stets und ohne danach gefragt zu werden aussagte, er habe gar nichts erhalten (pag. 255 Z. 300 f., pag. 260 Z. 528 f. und pag. 263 Z. 686), als ob er denken würde, so fehle das notwendige Beweismittel oder sein Handeln sei damit nicht strafbar. Mehrfach hat er anstelle von Antworten zu geben gefragt, wo denn die Beweismittel dazu seien. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Einver- nahme hielt der Beschuldigte — trotz erdrückender Beweislage — an seinem bishe- rigen Aussageverhalten fest. So betonte er erneut: «er habe nichts bestellt und nichts bekommen» (pag. 1898 Z. 15 ff.) und dass er gedacht habe, «es sei türkischer Kaf- fee» (pag. 1898 Z. 22 ff.). Der Beschuldigte sagte weiter aus, er habe D.________ mehrfach «nein» gesagt, als er gemerkt habe, dass mit dem Preis etwas nicht stimme (pag. 1898 Z. 45 ff.). Diese Aussage widerspricht den objektiven Beweismit- teln diametral. Aus der zuvor dargelegten Kommunikation zwischen D.________ und dem Beschuldigten geht an keiner Stelle seitens des Beschuldigten eine ablehnende Haltung gegenüber dem Drogengeschäft hervor. Er gab sodann erneut zu, das Mus- ter von E.________ erhalten zu haben, flüchtete sich aber sogleich in die wiederkeh- rende Schutzbehauptung, dass er nicht gewusst habe, um was es sich bei diesem Muster gehandelt habe und er es sich auch nicht angesehen habe (pag. 1899 Z. 1 ff.). Nachfolgend sagte er diesbezüglich widersprechend aus, er habe das Muster genommen und gesehen, dass es nicht Kaffee gewesen sei. Er habe das Muster dann im Auto vergessen (pag. 1899 Z. 7 ff.). Auf kritische Fragen zu seiner konkreten Beteiligung reagierte er wiederum mit Erinnerungslücken (beispielhaft: pag. 1899 Z. 30 f. und pag. 1900 Z. 42 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insbesondere aufgrund der offensicht- lichen Schutzbehauptungen und den deutlich erkennbaren Widersprüchen zu den objektiven Beweismitteln als wenig glaubhaft. Der Beschuldigte lieferte für seine Ver- sion der Geschichte zu keiner Zeit eine logische, nachvollziehbare Erklärung. Es war ihm von Anfang an klar, dass es sich beim türkischen Kaffee in Wahrheit um Heroin handelte. Weiter bezeichnend für die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten ist sodann, dass selbst die Verteidigung im Rahmen ihres Parteivortrags festhielt, dass die Aussagen des Beschuldigten wenig hilfreich seien (pag. 1902). Mit der Vorinstanz kann folglich auf die Aussagen des Beschuldigten mangels Glaub- haftigkeit nicht abgestellt werden. 12.3.2 Aussagen von D.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Zeugen D.________ folgendermassen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1751 f.): D.________ war von Anfang an geständig und hat lediglich in Nebenpunkten, welche das vorliegende Verfahren nicht unmittelbar betreffen, Minimierungen und Aussageänderungen vorgenommen. Er hat von Anfang an detailliert und im Kernbereich gleichbleibende Angaben in Bezug auf das Geschäft mit dem Beschuldigten, A.________, gemacht, ohne dass er sich selber damit geschont hat. Nachvollzieh- bar konnte er auch aufzeigen, wie es überhaupt dazu gekommen ist, dass er selber ins Heroingeschäft eingestiegen ist und auch, wie es dazu gekommen ist, dass er mit Leuten in der Schweiz Geschäfte machte. Schon nur für sich alleine betrachtet sind seine Aussagen stimmig und widerspruchsfrei und damit glaubhaft. 20 Weiter decken sich die Schilderung von D.________ mit den Aussagen weiterer Personen und auch teilweise mit jenen des Beschuldigten, wie auch mit den objektiven Erkenntnissen, so der Telekommu- nikationsüberwachung und den Sicherstellungen. Auf die Angaben von D.________ kann ohne weite- res abgestellt werden, zumal die Aussagen ja auch parteiöffentlich gemacht worden sind. (…) Auch ist nicht ersichtlich, warum D.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, dafür gibt es keine Hinweise, im Gegenteil, die objektiven Beweise stützen die Schilderungen von D.________. D.________ wurde am 21.06.2018 von der 12. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt verurteilt, da er mit rund 5 kg Heroin angehalten worden war. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Nach Ansicht der Kammer belasten die Aussagen des Zeugen D.________ den Be- schuldigten schwer. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, hat sich dieser von Anfang an für ein umfassendes Geständnis entschieden. Seine Aussagen decken sich ins- besondere mit den angeführten objektiven Beweismitteln und sind durch alle Einver- nahmen hindurch konstant geblieben, nachvollziehbar und detailliert. Sie lassen sich zudem räumlich und zeitlich einordnen. Für den hier zu beurteilenden Vorwurf ist auch insbesondere die Aussage D.________ zu den Preisverhandlungen relevant. So geht aus seinen Aussagen hervor, dass mit den Beträgen von «27» und «30» (vgl. pag. 953 ff.) eigentlich CHF 27'000.00 bzw. CHF 30'000.00 gemeint war und die beiden somit schliesslich CHF 27'000.00 pro Kilo Heroin vereinbart haben. Es ist anzumerken, dass selbst der Beschuldigte ausführte: «wenn es um Heroin gegan- gen wäre, hätten wir über CHF 30'000.00 gesprochen». Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb D.________ den Be- schuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auch nach der oberinstanzlichen Verhand- lung gibt es keinerlei Hinweise auf eine falsche Belastung seitens D.________. Selbst der Beschuldigte lieferte für die Annahme einer solchen keine Erklärung (bei- spielhaft: pag. 1901 Z. 5 f.). Die Verteidigung bemängelte anlässlich ihres Parteivortrages in der Berufungshand- lung die Aussage des Zeugen, wonach er für die 5 Kilogramm Heroin eine Anzahlung von 40'000.00 Euro erhalten haben soll. Diese Aussage sei nicht glaubhaft, da sie im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen stehen würde, nach welchen er die Drogen auf Kommission übergeben hätte (pag. 576). Erst später habe er schliesslich vorgebracht, er habe eine Anzahlung von einem unbekannten «E.________» erhal- ten (pag. 568). Die Anzahlung sei entsprechend nicht erstellt und dürfe im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden. Es ist der Verteidigung zu folgen, dass D.________ die Anzahlung in der Einver- nahme vom 5. Juni 2018 erstmals erwähnte. Daraus einen für das Aussageverhalten von D.________ relevanten Widerspruch abzuleiten, erscheint bereits deswegen nicht angebracht, weil D.________ anlässlich dieser Einvernahme auch das erste Mal direkt danach gefragt wurde, wie der Beschuldigte die 5 Kilogramm Heroinge- misch denn bezahlt hätte, da er ja angegeben habe, er habe kein Geld (pag. 568). Aufgrund dessen, dass er die Anzahlung zuvor nicht von sich aus erwähnte, entsteht zwar eine Abweichung zwischen den Aussagen, aber kein Widerspruch, der die ge- samten restlichen Aussagen von D.________ als unglaubhaft erscheinen lassen 21 würden. Die Frage, ob die Anzahlung tatsächlich erfolgt ist oder nicht, kann vorlie- gend auch offengelassen werden. Denn selbst, wenn die Anzahlung nicht erfolgt wäre, würde dieser Umstand das nachfolgende Beweisergebnis nicht derart beein- flussen, als es sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirken würde. Die allgemein glaubhaften Aussagen von D.________ vermag das Vorbringen der Verteidigung so- mit nicht zu erschüttern. Mit der Vorinstanz ist entsprechend auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen D.________ abzustellen. 12.3.3 Aussagen von E.________ E.________ kommt als «blosser» Vermittler zwischen D.________ und dem Be- schuldigten im vorliegenden Verfahren lediglich eine Nebenrolle zu. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1752 f.), widersprechen die Aussagen von E.________ den objektiven Beweismitteln deutlich. Seine Erklärungen für die Kontakte mit D.________ erscheinen auch des- halb wenig glaubwürdig, da sie abstrakt bleiben, wenig Details enthalten und er stets pauschal jegliche Beteiligung seinerseits bestreitet (beispielhaft: pag. 611 Z. 108 f. und 612 Z. 173 ff.). Er flüchtet sich in Schuldzuweisungen an die übrigen Beteiligten (beispielhaft: pag. 658 Z. 373 f.), Schutzbehauptungen (beispielhaft: pag. 610 Z. 79 ff.) und macht Erinnerungslücken geltend (beispielhaft: pag. 611 Z. 127). Für die Kammer ist jedoch insbesondere die von E.________ vorgenommene Löschung der Chatnachrichten zwischen ihm und D.________ ausschlaggebend dafür, dass auf seine Aussagen mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden kann. So ver- mochte er nicht zu erklären, wieso er gerade und nur diesen Chat des facebook messenger mit D.________ gelöscht hatte, wenn es doch nur um Geld gegangen sein soll (pag. 658). 12.4 Gesamtwürdigung / Beweisergebnis Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz weitgehend an (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1754 ff.); es kann vorab dar- auf verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt, sind für das vorliegende Beweisergebnis insbesondere die objektiven Beweismittel massgeblich, und sie ergeben in Kombination mit den sub- jektiven Beweismitteln ein überzeugendes und schlüssiges Gesamtbild. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D.________ ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage auf der Suche nach einem Abnehmer für die rund 5 Kilogramm Heroingemisch in der Schweiz war. E.________ vermittelte ihm zu diesem Zweck den Beschuldigten als potentiellen Abnehmer der Drogen. D.________ wandte sich daraufhin per Telefon an den Beschuldigten und schrieb am 14. August 2017 zum ersten Mal: «Onkel, eine Frage: Brauchst du Kaffee? Diese von Türkei-Kaffee» (pag. 946). Gestützt auf das zuvor Ausgeführte ist davon auszu- gehen, dass mit Kaffee Heroin gemeint war und dies dem Beschuldigten auch von Anfang bewusst war. Die behauptete Unkenntnis des Beschuldigten muss aufgrund seiner wenig glaubhaften Aussagen, als Schutzbehauptung eingestuft werden. Der Beschuldigte hatte folglich auch Kenntnis davon, um was es sich bei dem von 22 E.________ erhaltenen Muster von 3 Gramm Heroingemisch handelte. Für die Kam- mer ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte das Muster im Hinblick auf den Erwerb der 4'959.8 Gramm Heroingemisch bekommen, geprüft und die gute Qualität schliesslich an D.________ rapportierte. Ab der ersten Kontaktaufnahme an nahm der Beschuldigte die Rolle des potentiellen Abnehmers des ihm angebotenen Hero- ins vorbehaltlos ein. Die versuchte Verharmlosung des Verhaltens des Beschuldig- ten — beschränkt auf eine blosse «allfällige Hilfestellung» — überzeugt nach Ansicht der Kammer nicht. Gestützt auf die Textnachrichten zwischen dem Beschuldigten und D.________ ist deutlich nachvollziehbar, wie es zum Abschluss des Geschäfts kam. Auf die Erstinitiative von D.________ reagierte der Beschuldigte klar mit Offen- heit und Interesse. Bereits im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme willigte der Be- schuldigte zustimmend ins Geschäft ein; eine ablehnende Haltung oder gar ein kla- res Nein seitens des Beschuldigten ergeben sich aus den angeführten Beweismitteln nicht. Einen anderen Schluss lassen die zustimmenden «ok» seitens des Beschul- digten nicht zu. Die Kammer erachtet es weiter als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte mit D.________ über den Preis verhandelte, die beiden sich auf einen Preis von CHF 27'000.00 pro Kilogramm Heroingemisch einigten und der Beschul- digte schliesslich das ausschlaggebende «ok» gab, welches D.________ dazu ver- anlasste, das Heroin im Personenwagen seiner Freundin zu transportieren, wobei er in Rüsselsheim (D) schliesslich angehalten wurde und das Heroin von der deutschen Polizei sichergestellt werden konnte. Dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren im Übrigen «nur» im Zusam- menhang mit Kokain verurteilt wurde, vermag nichts am überzeugenden Beweiser- gebnis zu ändern, zumal beim Beschuldigten ja auch das Muster von 3 Gramm He- roingemisch (2.7 Gramm im Tachoversteck) entdeckt wurde und der Name des Be- schuldigten bereits in früheren Verfahren gegen albanische Touristen wegen qualifi- zierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in denen es um He- roin ging, auftauchte (als Fahrer, Wohnungsvermittler oder Auftraggeber). Wie zuvor ausgeführt kann die Frage betreffend Anzahlung über 40'000.00 Euro of- fengelassen werden. Den restlich angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.4. der Anklageschrift erachtet die Kammer nach dem Gesagten beweismässig als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 13. Theoretische Grundlagen 13.1 Bestraft wird, wer: (a.) Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; (b.) Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; (c.) Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; (d.) Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; (e.) den uner- laubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; (f.) öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegen- heit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; (g.) zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 BetmG). 23 13.2 Der Begriff des «Anstaltentreffens» erfasst zum einen den Versuch und zum andern, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen dazu als selbstän- dige Straftaten (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193). Ausser Frage steht, dass der blosse Entschluss, eine Tat nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a–f BetmG zu begehen, nicht strafbar ist. Dementsprechend erfüllen blosse Absichten und Pläne den Tatbestand des An- staltentreffens noch nicht. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG kön- nen nur gegeben sein, wenn sich der Entschluss des Täters in bestimmten Handlun- gen äussert (BGE 117 IV 309 E. 1a S. 310 f.). Der Anwendungsbereich des «Anstal- tentreffens» ist zu beschränken auf Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebensogut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 103). 13.3 Das Bundesgericht hat ein Anstaltentreffen in folgenden Fällen bejaht: - bei einer Täterin, die sich mit der Absicht des späteren Drogenverkaufs nach London begab, dort 1’000 LSD-Tabletten erwarb und die Ware anschliessend in die Schweiz schmuggelte, wo sie sie plangemäss portionenweise verkaufen wollte (BGE 104 IV 40 ff.); - bei einem Täter, der eine ganze Reihe von Vorkehren traf, um das von ihm geplante Heroingeschäft durchzuführen; er fuhr von der Schweiz nach Deutschland, um die Adresse von Lieferanten ausfindig zu machen; er reiste nach Italien, um mit Abnehmern zu verhandeln; er investierte erheblich viel Zeit und Geld in wiederholte Reisen nach Deutschland, Griechenland, Italien und der Türkei für Unterhandlungen über die Liefer- und Abnahmebedingungen; er nahm bedeutende Geldmittel entgegen und offerierte den türkischen Partnern entsprechende Anzahlungen; schliesslich besichtigte er die in Plastiksäcken verpackte Ware (BGE 106 IV 74 f.); - bei einem Täter, der, um seine Schulden abzutragen, mit dem Gläubiger ver- einbarte, Haschischhandel zu treiben, die dazu nötigen erheblichen Geldbe- träge bereitstellen liess und eine weite Reise an einen ihm vertrauten Platz für Schwarzhandel mit Drogen unternahm (BGE 106 IV 431 ff.); - bei einem Täter, der zum Zweck der Abwicklung eines Rauschgiftgeschäfts ein Darlehen aufnahm (BGE 112 IV 47 f.); - bei einem Täter, der eine Handlung beging, die unmittelbar dazu bestimmt war, reine Betäubungsmittel zu «strecken» oder schon verschnittene Betäubungs- mittel weiter zu verdünnen, um sie so in den Handel zu bringen (BGE 112 IV 106 ff.); - bei einem Täter, der in der Absicht, in Amsterdam Heroin zu erwerben, in der Schweiz mehrere tausend Franken in holländische Gulden umtauschte und in der Schweiz einen Zug nach Amsterdam bestieg; das Bundesgericht liess of- fen, ob der Umtausch einer grösseren Summe Schweizer Franken in holländi- sche Gulden zum Zweck des Betäubungsmittelerwerbs in Amsterdam für sich allein entsprechend der Aufnahme eines Darlehens zwecks Abwicklung eines Drogengeschäfts bereits als Anstaltentreffen anzusehen gewesen wäre (BGE 113 IV 91 ff.); 24 - bei einem Täter, der gezielt Verbindung zum Drogenmilieu suchte, um sich eine Bezugsquelle für Betäubungsmittel zu erschliessen, und ein bestimmtes Verkaufsangebot entgegennahm (BGE 117 IV 309 E. 1f S. 313 f.); - bei einem Täter, der sich kurze Zeit nach der Ankunft des Drogenkuriers eben- falls dort einfand und den Kurier beim Ausscheiden des Kokains betreute, was unmittelbar dazu diente, die Drogen verfügbar zu machen und sicherzustellen, um sie dann in den Handel zu bringen (BGE 133 IV 187 E. 3.4 S. 194). 13.4 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 19 Abs. 1 BetmG eine vorsätzliche Begehung (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB), wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätz- lich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wollen aus- führt. Der Vorsatz muss sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale umfassen, wie Tatobjekt und Tathandlung (SCHLEGEL/JUCKER, in: BetmG-Kommentar, 4. Aufl. 2022, N 114 ff. zu Art. 19 BetmG). 14. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zu folgendem Schluss (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1765). Für das Gericht ist ebenso erstellt, dass der Beschuldigte durch seine beweismässig erstellten Hand- lungen Anstalten getroffen hat zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von 4‘959.8 Gramm Heroinge- misch aus Deutschland. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, dass der Tatbestand des An- staltentreffens vorliegend nicht erfüllt sei, da der Beschuldigte keine Vorbereitungshandlungen im Sinne dieser Bestimmung getätigt habe. So habe er weder einen Abnehmer für das Heroin gehabt, noch habe er über das Geld verfügt bzw. organisiert, auch das Muster habe er niemandem gezeigt. Alles sei von D.________ ausgegangen. Zur Begründung verweist die Verteidigung auf zwei Bundesgerichtsent- scheide (BGE 140 IV 40 und BGE 106 IV 74), in welchen das Anstalten treffen bejaht worden sei, eben mit der Begründung, dass Vorbereitungshandlungen getroffen worden seien. Im ersten Fall sei die Täte- rin extra für den Erwerb von 100 LSD-Pillen nach London gereist und habe diese in der Absicht der Veräusserung portioniert. Im zweiten Fall sei der Täter von der Schweiz aus nach Deutschland gereist, um die Adresse eines Lieferanten ausfindig zu machen. Zudem sei er nach Italien gereist um mit den Abnehmern zu verhandeln. Er habe Zeit und Geld für Reisen investiert und diverse Verhandlungen geführt (vgl. Ausführungen der Verteidigung anlässlich ihres Parteivortrags an der Hauptverhandlung). Dem ist entgegen zu halten, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung eben gerade bereits dann ein Anstalten treffen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln vorliegt, wenn z.B. mit der Geldmittelbeschaffung im Inland für den Einkauf im Ausland und der gezielten Reise begonnen wird oder eben trifft derjenige Anstalten zur Einfuhr, wer eine Einfuhr organisiert und schon nur einen Transporteur anzuwerben ver- sucht (BSK zum BetmG, Hug-Beeli, N 381 ff. zu Art. 19 BetmG). Daran ändern auch die zitierten Bun- desgerichtsentscheide nichts, zumal in casu der Beschuldigte eben bereits solche Handlungen getätigt hat. Er hat mit dem Transporteur verhandelt, und zwar über Lieferumfang und Preis und hat, nachdem er eine Probe über einen weiteren Mittelsmann erhalten hatte, die Zustimmung für den Transport ge- geben. Damit hat er ohne weiteres den Tatbestand des Anstaltentreffens zur Einfuhr und damit auch zum Erwerb bzw. Erlangen des Heroins erfüllt, sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte wusste, dass es um eine Lieferung von 5 Ki- logramm Heroin geht. 25 15. Würdigung der Kammer Dem Ergebnis der Vorinstanz kann beigepflichtet werden. Die Verteidigung des Be- schuldigten brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, Anstalten treffen könne nur, wer nach seinem Plan ein Delikt nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a–f BetmG als Täter oder als Mittäter verüben wolle. Wer keinen solchen Plan habe, könne höchs- tens Gehilfe sein, wobei die versuchte Gehilfenschaft gerade nicht vom Tatbestand erfasst werde. Die Verteidigung führte weiter aus, dass der Beschuldigte gerade kei- nen solchen Plan gehabt habe, sondern für die blosse Absicht zur Hilfeleistung ver- urteilt worden sei. Der Beschuldigte habe keine konkreten Handlungen vorgenom- men, welche das Risiko des Inverkehrsetzens der Drogen sichtbar erhöht hätten. Die blosse Absicht zu helfen, könne und dürfe nicht bestraft werden. Es habe ein Frei- spruch zu erfolgen. Gemäss vorangehendem Beweisergebnis ist es beim Beschuldigten mitnichten beim blossen Entschluss, eine Tat nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a–f BetmG zu begehen, ge- blieben; er hatte nicht nur blosse Absichten und Pläne, sondern sein Entschluss hat sich in mehreren bestimmten Handlungen geäussert: Der Beschuldigte hat ein An- gebot zum Heroinkauf entgegengenommen, er hat Rückfragen zur Qualität des He- roins gestellt, er hat mit dem Anbieter den Preis des Heroins ausgehandelt, er hat ein Muster des Heroins entgegengenommen und es in einem eingebauten Fach in seinem Auto versteckt, das Muster geprüft oder prüfen lassen, die Qualität des He- roins an den Lieferanten zurückgemeldet und schlussendlich die Menge von 5 Kilo- gramm Heroingemisch bei D.________ bestellt. Die beschriebenen Handlungen des Beschuldigten beschränken sich zweifelsfrei nicht auf ein «in-Aussicht-Stellen» einer Hilfeleistung; es wird an dieser Stelle auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen (vgl. E.II.12 hiervor). Sein Verhalten konnte auch nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen, sondern lässt seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erken- nen. Folglich hat der Beschuldigte durch sein Verhalten Anstalten getroffen, um die rund 5 Kilogramm Heroingemisch in die Schweiz einzuführen bzw. zu erwerben und zu erlangen. Die Handlungen des Beschuldigten haben sodann auch ein Inverkehrs- etzen der Drogen ohne Zweifel erhöht, denn schliesslich kam das Geschäft nur auf- grund seines Verhaltens überhaupt zustande und D.________ fuhr erst nach dem durch den Beschuldigten abgegebenen «ok» mit 5 Kilogramm Heroingemisch mit seinem Fahrzeug in Richtung Schweizer Grenze. Dass die Drogen nicht in die Schweiz gelangten und es bei einem blossen «Anstaltentreffen» geblieben ist, ist nur dem Umstand geschuldet, dass D.________ durch die deutsche Polizei angehalten wurde. Die von der Verteidigung vorinstanzlich angeführten Bundesgerichtsent- scheide stellen lediglich Beispielfälle dar; die vorne angeführten weiteren Beispiel- fälle zeigen auf, dass mitunter auch weniger oder weniger «intensive» Handlungen vom Bundesgericht als «Anstaltentreffen» gewürdigt wurden (z.B. sogar eine Darle- hensaufnahme zum Zweck der Abwicklung eines Rauschgiftgeschäfts, aber auch das gezielt Verbindung-Suchen zum Drogenmilieu, um sich eine Bezugsquelle für Betäubungsmittel zu erschliessen, und das Entgegennehmen eines bestimmten Ver- kaufsangebots). 26 In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte, um die Liefe- rung von 5 Kilogramm Heroingemisch wusste und diese auch in die Schweiz ein- führen lassen und erlangen/erwerben wollte, er handelte folglich direktvorsätzlich. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. 16. Mengenmässige Qualifikation 16.1 Theoretische Grundlagen Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Ge- sundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kann auch in der Form des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG be- gangen werden (BGE 138 IV 100 E. 3.6 S. 106). Die Menge bildet ein zentrales Wür- digungselement für die Frage, ob die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr ge- bracht werden kann (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2 = Pra 2020 Nr. 42). Ausgehend von einer Anzahl von 20 Personen gilt eine Menge von 12 Gramm reinen Heroins nach wie vor als Referenz (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.2 = Pra 2020 Nr. 42). Neben der Menge können auch die mit einer besonders reinen Droge (Gefahr der Überdo- sis) oder mit einer gefährlichen Mischung verbundenen Gefährdungen berücksichtigt werden (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2 = Pra 2020 Nr. 42). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Um- stände weiss oder darauf schliessen muss (Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt). Nicht notwendig ist allerdings die exakte Kenntnis der für Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG massgebenden Grenzmengen. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm ver- kaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Auch eine genaue Kenntnis des Reinheitsgrads ist nicht erforderlich (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 201 f. zu Art. 19 BetmG). 16.2 Die Vorinstanz erwog dazu: Ebenfalls die in Deutschland anlässlich der Anhaltung von D.________ und seiner Freundin F.________ objektive Sicherstellung einer Gesamtmenge von 5.15 Kilogramm Heroingemisch, ausma- chend 2'212.1 Gramm reines Heroin. entspricht bereits dem 184-fachen der bundesgerichtlichen Qua- lifikationsgrenze von 12 Gramm. Dazu kommt die geringe Menge von 2.7 Gramm Heroingemisch, aus- machend 1.2 Gramm reines Heroin, die anlässlich der zweiten Durchsuchung des Personenwagens des Beschuldigten sichergestellt werden konnten. Damit hat gegen den Beschuldigten zweifellos auch bei diesem Sachverhaltskomplex ein Schuldspruch wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19. Abs. 2 lit. a BetmG zu ergehen. Diesen Ausführungen kann ohne Weiteres gefolgt werden. Die von der Praxis ent- wickelte Grenze von 12 Gramm reinem Heroin für die Anwendung der mengenmäs- sigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG) ist vorliegend bei weitem überschritten und die mengenmässige Qua- lifikation objektiv klar erfüllt. Zwar dürfte dem Beschuldigten die exakte Menge und der Reinheitsgrad des vermittelten Heroins nicht im Detail bekannt gewesen sein (D.________ sprach von «5,6 Kaffee»; vgl. pag. 946). Allerdings war ihm aufgrund 27 des Angebots von D.________ zweifelsohne bewusst, dass es sich vorliegend um eine grössere Drogenmenge handeln musste; ansonsten hätte E.________ dem Be- schuldigten wohl kaum eine Musterprobe der Drogen gebracht und es wäre kein Preis über CHF 27'000.00 vereinbart worden. Angesichts dessen musste dem Be- schuldigten auch klar sein, dass die erhebliche Gesamtmenge an Drogen geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt. Recht- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 17. Fazit Der Beschuldigte ist folglich in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, d und g und Abs. 2 Bst. a BetmG mit der Vorinstanz der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Anstalten treffen zur Ein- fuhr und zum Erwerb/Erlangen von 4'959.8 Gramm Heroingemisch (ausmachend 2'212.1 Gramm reines Heroin) in der Zeit von Mitte August bis 23. August 2017 in Bern, Biel, auf der Strecke Niederlande – Rüsselsheim und eventuell andernorts, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 18. Vorbemerkung 18.1 Rechtskräftiger Schuldspruch Der Schuldspruch wegen mehrfacher und mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch (Hervorhebungen im Original; pag. 1707 ff.): 1. durch Erwerb/Erlangen von insgesamt ca. 391 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 193.1 Gramm reines Kokain), Besitz dieser Menge Kokain von ca. Ende Oktober bis 9. November 2017 am T.________ (Weg), .________ Biel und an der U.________ (Strasse), .________ Bern, sowie durch Anstalten treffen zur Veräusserung von 391 Gramm Kokaingemisch in Biel, Bern und andernorts (Ziff. 1.1 und 1.7 AKS); 2. durch Erwerb und Anstalten treffen zur Veräusserung von 990 Gramm Kokaingemisch (aus- machend 831.6 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom 8./9. November 2017 in Biel, Ipsach, Bern, Sursee und andernorts (Ziff. 1.2 und 1.6 AKS); 3. durch Erlangen eines Musters von 3 Gramm Heroin im August 2017 in Biel, Bern oder andernorts (Ziff. 1.3 AKS); 4. durch Veräusserung von mind. 335 Gramm Kokaingemisch von ca. November 2016 bis 9. No- vember 2017 in Bözingen, Ipsach, Biel, Bern und eventuell andernorts an diverse Abnehmer (Ziff. 1.5 AKS): 4.1 Veräusserung von mind. 22 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von ca. August 2017 bis 9. November 2017 in Ipsach und eventuell andernorts an I.________ (Ziff. 1.5.1 AKS); 4.2 Veräusserung von mind. 100 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von ca. April 2017 bis 9. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an J.________ (Ziff. 1.5.2 AKS); 28 4.3 Veräusserung von mind. 104 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. November 2016 bis 9. No- vember 2017 in Biel und eventuell andernorts an K.________ (Ziff. 1.5.3 AKS); 4.4 Veräusserung von mind. 100 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. Juni/Juli 2017 bis 9. No- vember 2017 in Biel und eventuell andernorts an H.________ (Ziff. 1.5.4 und 1.5.5 AKS); 4.5 Veräusserung von mind. 1 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. September 2017 bis 9. No- vember 2017 in Biel und eventuell andernorts an L.________ (Ziff. 1.5.6 AKS); 4.6 Veräusserung von 1 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. September 2017 bis 9. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an einen unbekannten Mazedonier (Ziff. 1.5.7 AKS); 4.7 Veräusserung von mind. 6 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. April 2017 bis 9. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an M.________ (Ziff. 1.5.8 AKS); 4.8 Veräusserung von mind. 1 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. April 2017 bis 9. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an einen unbekannten N.________ (Ziff. 1.5.9 AKS); 5. durch Beförderung von mind. 1'000 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 650 Gramm reines Kokain) in der Zeit von Mai bis November 2017, in der Region Biel, Bern und eventuell andernorts (Ziff. 1.10 AKS), blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Das entsprechende Straf- mass hierfür wird im Folgenden zu überprüfen sein. Für den Sachverhalt, die Be- weiswürdigung und die rechtliche Würdigung kann grundsätzlich auf die erstinstanz- liche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 7 ff. und 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1729 ff. und 1763 ff.). Soweit sich mit Blick auf die Strafzu- messung weitere Ergänzungen und Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen. Zum besseren Verständnis erfolgt nachfolgend die Wiedergabe des vorinstanzlich als erwiesen erachteten Sachverhalts betreffend die Delikte, deren Strafmass noch zu überprüfen ist. 18.2 Erwiesene Sachverhalte 18.2.1 Schuldspruch gemäss Ziff. II./1. des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 1.1. und 1.7. AKS): Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. Ende Oktober bis 9. No- vember 2017 in Biel, Bern und andernorts nicht zum Eigenkonsum bestimmte min- destens 391 Gramm Kokaingemisch, ausmachend total 193.1 Gramm reines Kokain, von unbekannten Lieferanten erworben/erlangt und besitzt hat sowie in der Zeit ab dem 9. November 2017 in Biel, Bern und andernorts Anstalten zur Veräusserung von 391 Gramm Kokaingemisch in Portionen verschiedener Grösse an diverse unbe- kannte Abnehmer getroffen hat. Im Übrigen wird auf die detaillierten erstinstanzli- chen Ausführungen zum massgebenden Sachverhalt und Beweisergebnis verwie- sen (S. 7 f. und 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1729 f. und 1753). 18.2.2 Schuldspruch gemäss Ziff. II./2. des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 1.2. und 1.6. AKS): Es ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 8./9. November 2017 in Biel, Ipsach, Bern, Sursee und andernorts von einem unbekannten Lieferanten 29 990 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 84 %, ausmachend 831.6 Gramm reines Kokain, erworben hat sowie in der Zeit vom 8./9. November 2017 in Biel, Parkplatz «.________», Anstalten zur Veräusserung von 990 Gramm Kokaingemisch an «O.________» und «P.________» (verdeckte Ermittler) getroffen hat, gemeinsam begangen mit Q.________. Im Übrigen wird auf die detaillierten erstinstanzlichen Ausführungen zum massgebenden Sachverhalt und Beweisergeb- nis verwiesen (S. 8 und 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1730 und 1753 f.). 18.2.3 Schuldspruch gemäss Ziff. II./3. des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 1.3. AKS). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im August 2017 in Biel, Bern oder andernorts ein Muster von 3 Gramm Heroingemisch, ausmachend 1.2 Gramm reines Heroin, von E.________ erlangt hat. Im Übrigen wird auf die detaillierten erstinstanzlichen Ausführungen zum massgebenden Sachverhalt und Beweisergebnis verwiesen (S. 9 und 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1732 und 1754). 18.2.4 Schuldspruch gemäss Ziff. II./4. des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 1.5. AKS). Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte mind. eine Menge von 335 Gramm Kokaingemisch bzw. 197.65 Gramm reines Kokain vom 10. November 2016 bis 9. November 2017 in Bözingen, Ipsach, Biel, Bern und eventuell andernorts an diverse Abnehmer veräussert hat. Im Übrigen wird auf die detaillierten erstin- stanzlichen Ausführungen zum massgebenden Sachverhalt und Beweisergebnis verwiesen (S. 7 f. und 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1729 f. und 1759 f.). 18.2.5 Schuldspruch gemäss Ziff. II./5. des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. 1.10. AKS) Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai bis November 2017, in der Region Biel, Bern und eventuell andernorts, mindestens 1'000 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 650 Gramm reines Kokain) transportiert bzw. beför- dert hat. Im Übrigen wird auf die detaillierten erstinstanzlichen Ausführungen zum massgebenden Sachverhalt und Beweisergebnis verwiesen (S. 7 f. und 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1729 f. und 1760 f.). 19. Anwendbares Recht 19.1 Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlag- gebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser weg- kommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwen- dung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). 19.2 Bei der Bestimmung des milderen Rechts ist eine eigentliche Kaskadenanknüpfung vorzunehmen, wobei das Gericht die konkrete Tat sowohl nach altem als auch nach 30 neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzu- stellen hat, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist. Steht ein- mal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbe- steht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen mittels einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung zu vergleichen: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvoll- zugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 147 IV 471 E. 4 S. 473 f.). 19.3 Der mengenmässig qualifizierte Betäubungsmittelhandel ist mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Insofern sind die Änderungen betreffend die Mindestdauer der Frei- heitsstrafe (vgl. Art. 40 Abs. 1 StGB), die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe (vgl. Art. 41 StGB) sowie zur Geldstrafe allgemein (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) vorliegend nicht relevant. Das neue Recht führt damit nicht zu einer milderen Sanktion, weshalb das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 gel- tenden Fassung (aStGB) anzuwenden ist. 19.4 Art. 19 Abs. 2 BetmG sah in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor, dass der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe ver- bunden werden kann, bestraft wird (AS 2009 2623). Das neue Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor und erscheint damit nicht milder, weswegen im vorliegen- den Fall das Betäubungsmittelgesetz in seiner bis zum 1. Juli 2023 geltenden Fas- sung (aBetmG) Anwendung findet. 20. Strafrahmen 20.1 Wer der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert begangen durch Anstalten treffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b, d und g und Abs. 2 Bst. a aBetmG schuldig erklärt wird, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 aBetmG). Eine Verknüpfung der Freiheitsstrafe mit der fakultativen Geldstrafe erscheint nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht ange- zeigt. 20.2 Der Strafrahmen reicht demnach von einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 aBetmG) bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB). Die Strafe ist inner- halb dieses ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Ge- setzgeber sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rech- nung zu tragen. Der ordentliche Rahmen ist nicht zu verlassen, da keine ausserge- wöhnlichen Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht zu hart bzw. nicht zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). 31 21. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 21.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB). 21.2 Das Verschulden des Täters ist namentlich anhand aller einschlägigen objektiven Elemente zu ermitteln, die man aus der Tat selber ableitet, nämlich insbesondere die Schwere der Verletzung, den verwerflichen Charakter der Tat und die Art ihrer Aus- führung. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters berücksichtigt. Zu diesen Schuldkompo- nenten sind die mit dem Täter selber verbundenen Faktoren hinzuzurechnen, näm- lich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafemp- findlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.). 22. Konkurrenz 22.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). 22.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vorab der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist un- ter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Erst nach der Festlegung der Ge- samtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). 22.3 Vorliegend erscheint es angezeigt, die Handlungen des Beschuldigten für die Straf- zumessung in drei Teilen zu beurteilen. Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamts- trafe bildet die schwerste Straftat. Vorliegend ist als schwerste Straftat mit der Vor- instanz das Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von rund 5 Kilo- gramm Heroingemisch zu würdigen, wobei das Erlangen des Musters von rund 3 Gramm Heroingemisch darin inkludiert wird bzw. hinsichtlich der Menge vernach- lässigt werden kann. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich aufgrund dessen, dass der Beschuldigte das Muster von 3 Gramm Heroingemisch ausschliesslich im Hinblick 32 auf die Einfuhr bzw. den Erwerb/das Erlangen der rund 5 Kilogramm Heroingemisch erlangt hat, wonach sie vom gleichen Tatenentschluss und Vorsatz des Beschuldig- ten erfasst werden. Somit ist in einem ersten Schritt, die Einsatzstrafe gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II./3. und Ziff. II./4. des erstinstanzlichen Urteils fest- zulegen. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Eine erste Erhöhung erfolgt aufgrund der Schuldsprüche für den gesamten Kokainhandel des Beschuldigten. Darunter werden die folgenden Schuldsprüche subsumiert: Erwerb/Erlangen, Besitz sowie Anstalten treffen zur Ver- äusserung von 391 Gramm Kokaingemisch (Ziff. II./1. des erstinstanzlichen Urteils), Erwerb und Anstalten treffen von 990 Gramm Kokaingemisch (Ziff. II./2. des erstin- stanzlichen Urteils) und die Veräusserung von mindestens 335 Gramm Kokainge- misch (Ziff. II./5. des erstinstanzlichen Urteils). Die angeführten Straftaten weisen einen sachlichen Konnex auf (gleiches Betäubungsmittel und verschiedentlich glei- che Vorgehensweise) und wurden im gleichen Zeitraum verübt. Zudem weichen die verschiedenen Straftaten weder qualitativ noch von der Tatschwere wesentlich von- einander ab. Weiter sind alle aufgeführten Schuldsprüche bereits für sich mengen- mässig qualifizierte Fälle, es mithin nicht erst durch das Zusammenfassen der Fälle und der Addition der Drogenmenge zu einem schweren Fall kommt, was einer be- sonderen Begründung bedürfte (dazu ALBRECHT, in: Stämpflis Handkommentar, 3. Aufl. 2016, N 231 f. zu Art. 19 BetmG). Die Subsumtion unter einem Sachverhalts- komplex ist damit gerechtfertigt und angezeigt. Darauffolgend wird die daraus resultierende Strafe aufgrund des Schuldspruchs für die Veräusserung von mindestens 1'000 Gramm Kokaingemisch (Ziff. II./6. des erst- instanzlichen Urteils) nochmals angemessen zu erhöhen sein. 23. Einsatzstrafe 23.1 Objektive und subjektive Tatschwere (Tatkomponenten) Gefährdung des geschützten Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Straf- zumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Als zulässige Orientierungshilfe lässt sich die Referenzstrafen-Tabelle von SCHLE- GEL/JUCKER heranziehen. Diese sieht für den Handel mit rund 2.2 Kilogramm reinem Heroin eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten vor (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die ent- sprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). Durch das Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von 2'212.1 Gramm reinem Heroin hat der Beschuldigte die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. E. III.16.2 hier- 33 vor) ein Vielfaches überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Ge- fahr gebracht. Mit Blick auf die Tabelle SCHLEGEL/JUCKER erachtet die Kammer hier- für eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten als angemessen. Strafmildernd ist sodann das «blosse» Anstaltentreffen zu berücksichtigen. Beim An- staltentreffen handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a aBetmG um einen fakul- tativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). Die Möglichkeit einer Strafmilderung beim Anstaltentreffen besteht nicht nur in einfachen, sondern ebenso in schweren Fällen gemäss Art. 19 Abs. 2, das Gesetz sieht diesbezüglich keine Einschränkun- gen vor. Ob im konkreten Fall die Strafe zu mildern ist, hängt u.a. davon ab, wieweit das Tatgeschehen vorangeschritten ist (versuchte Widerhandlung oder blosse Vor- bereitung dazu). Überdies kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Tatvollen- dung verfehlt wurde. Waren hierfür nicht das Verhalten des Täters, sondern davon unabhängige Faktoren ausschlaggebend (etwa das frühzeitige Eingreifen von Poli- zei- bzw. Zollbehörden oder andere «Zufälle»), so kommt eine Strafmilderung nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Strafrecht dem Erfolgsunrecht generell eine selbstständige Bedeutung beigemessen wird. Deshalb sollte das Ausbleiben des Erfolgs «stets zu einer milderen Strafe führen … als derjenigen, auf die zu erkennen gewesen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte». Jedenfalls hat eine Strafminderung, d.h. eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, stattzufinden (ALBRECHT, a.a.O., N 279 zu Art. 19). Dem Umstand, dass die 2'212.1 Gramm reinen Heroins letztlich nicht eingeführt bzw. erworben/erlangt werden konnten, ist strafmildernd Rechnung zu tragen. Zwar ist dies einzig auf die Verhaftung von D.________ durch die deutschen Behörden zurückzuführen und nicht auf das Verhalten des Beschuldigten. Unabhängig davon ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs jedoch objektiv geringer, wenn wie vor- liegend die zu vermittelnden Betäubungsmittel noch nicht an den Drogenabnehmer abgegeben werden konnten. Art und Weise des Tatvorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Unter dem Aspekt der Art der Ausführung der Tat ist vorliegend leicht verschulden- serhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Anstaltentreffen zur Ein- fuhr und zum Erwerb/Erlangen der rund 5 Kilogramm Heroingemisch im internatio- nalen Betäubungsmittelverkehr tätig war. Weiter ist auch erhöhend zu berücksichti- gen, dass er sich explizit für den Drogenhandel ein Tachoversteck in sein Fahrzeug einbauen liess. Leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist hingegen, dass es sich hier vor- liegend nur um ein einziges Drogengeschäft handelte. 34 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und – davon ist auszugehen – aus finan- ziellen und damit egoistischen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Vermeidbarkeit Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte konsumiert selbst keine Drogen, seine Entscheidungs- freiheit war nicht eingeschränkt. Er befand sich zudem auch in keiner finanziellen Notlage, welche ihm andere Handlungsmöglichkeit verunmöglich hätte. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind folglich keine ersichtlich, was sich ebenfalls neutral auswirkt. 23.2 Fazit Im Gesamten erachtet die Kammer – ausgehend von 63 Monaten Freiheitsstrafe — eine Reduktion von rund 20 % für die dargelegten verschuldensmindernden und strafmildernden Umstände, ausmachend 13 Monate, als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. Die Einsatzstrafe wird somit auf 50 Monate festgelegt. 24. Asperation für Erwerb/Erlangen, Besitz sowie Anstalten treffen zur Veräusse- rung von 391 Gramm Kokaingemisch, Erwerb und Anstalten treffen zur Ver- äusserung von 990 Gramm Kokaingemisch und Veräusserung von mind. 335 Gramm Kokaingemisch 24.1 Objektive und subjektive Tatschwere (Tatkomponenten) Gefährdung des geschützten Rechtsguts Bei diesem Sachverhaltskomplex geht es insgesamt um eine Menge von rund 1'220 Gramm reinem Kokain (193.1, 831.6 und 197.65 Gramm). Der Beschuldigte hat dadurch die Grenze der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein Vielfaches überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht (gemäss der immer noch geltenden bundesge- richtlichen Rechtsprechung liegt die Grenze bei 18 Gramm reinem Kokain; vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 181 zu Art. 19 BetmG). Es ist erneut darauf hinzu- weisen, dass der Beschuldigte bereits mit jedem einzelnen der Schuldsprüche deut- lich über den 18 Gramm liegt und nicht erst durch eine Zusammenrechnung der Men- gen. Mit Blick auf die Tabelle SCHLEGEL/JUCKER erachtet die Kammer hierfür eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten als angemessen. Art und Weise des Tatvorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens gilt es verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend in einer grösseren Anzahl Fälle verurteilt wurde und sich sein Kokainhandel über eine längere Zeitdauer (Novem- ber 2016 – November 2017) erstreckte. 35 Strafmildernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass es beim grössten Anteil der 1'220 Gramm Kokain nicht um Handel, sondern um ein Anstalten treffen zur Veräus- serung ging. Da das Tatgeschehen seitens des Beschuldigten jedoch bereits weit fortgeschritten war, kann dies nur leicht strafmildernd berücksichtigt werden. Leicht verschuldensmindernd ist zudem der Einsatz des verdeckten Ermittlers zu würdigen, wobei mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte selber nicht direkt mit diesem zu tun hatte, sondern nur als Kontaktperson von Q.________ auftrat. Q.________ war derjenige, welcher den Kontakt mit dem Er- mittler hatte und den Beschuldigten nach dem Kilogramm Kokain gefragt hatte. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb ver- schuldensmässig neutral zu gewichten ist. Vermeidbarkeit Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine ersichtlich, was sich ebenfalls neu- tral auswirkt. 24.2 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer einen Abzug von rund 20 % für die strafmildernden und strafmindernden Umstände angemessen, was eine Freiheitsstrafe — ausge- hend von 46 Monaten — von rund 36 Monaten ergibt. Davon sind zwei Drittel zu asperieren, ausmachend 24 Monate. 25. Asperation für Beförderung von mind. 1'000 Gramm Kokaingemisch 25.1 Objektive und subjektive Tatschwere (Tatkomponenten) Gefährdung des geschützten Rechtsguts Auch hier gilt es unter dem Titel der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, vorab die Menge von 650 Gramm reinem Kokain zu berücksichtigen. Auch diese Menge übersteigt die Grenze von 18 Gramm Kokain massgeblich und gefährdete somit das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit erheblich. Gestützt auf die Referenzstrafen- Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER legt die Kammer hierfür eine Freiheitsstrafe von 37 Monaten als Ausgangspunkt fest. Art und Weise des Tatvorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur für den «blossen» Transport des Kokains verurteilt wurde. Er nahm in diesem konkreten Dro- gengeschäft somit eine untergeordnete Stellung in der Hierarchie ein. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion von 37 Monaten auf 30 Monaten (rund 20 %) als angemessen. 36 Willensrichtung und Beweggründe / Vermeidbarkeit Als Beweggrund des Beschuldigten zur Tat ist wiederum einzig ein finanzielles Inter- esse ersichtlich, was sich neutral auswirkt. Die Straftat ist sodann für den Beschuldigten als vermeidbar zu bezeichnen, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Geständnisrabatt Strafmindernd ist unter diesem Schuldspruch hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von Anfang an von sich aus geständig war und das Geständnis ankla- gebegründend war. In Anbetracht der Bedeutung dieses Geständnisses für die Straf- verfolgung erfolgt ein Abzug von einem Drittel, d.h. von 30 auf 20 Monate Freiheits- strafe. 25.2 Fazit Von den 20 Monaten Freiheitsstrafe sind zwei Drittel zu asperieren, ausmachend 12 Monate. 26. Gesamtstrafe Nach dem Dargelegten ist von einer Gesamtstrafe (vor den Täterkomponenten) von 86 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 27. Täterkomponenten Vorleben und Persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 1775): Der Beschuldigte, A.________, geb. .________, ist gemäss seinen eigenen Angaben im Kosovo gebo- ren und aufgewachsen. Während des Krieges im Jahr 1999 sei er in die Schweiz gekommen, um sein Leben zu retten. Er hat eine Ausbildung im Detailhandel gemacht. Nach der Einreise in die Schweiz durfte er während einem Jahr nicht arbeiten. Zuerst war er in der Folge im Zugrestaurant im Service tätig, heute führt er selbstständig einen Kiosk, welcher gemäss eigenen Angaben ihm gehört. Die Eltern des Beschuldigten sind verstorben. Er hat zwei Brüder, die in Biel leben. Von seiner Frau, mit welcher er vier Kinder (26, 24, 22 und 13 Jahre alt) hat, hat sich der Beschuldigte getrennt. Drei Kinder leben noch zu Hause bei der Mutter. Inzwischen hat er ein weiteres Kind mit einer anderen Frau. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was sich neutral auszuwirken hat (BGE 136 IV 1). Leicht mindernd ist im Vorleben des Beschuldigten der Krieg im Heimatland und seine Flucht in die Schweiz zu berücksichtigen. Weitere traumatischen oder belastende Ereignisse in der Kindheit oder der Jugendzeit des Beschuldigten sind keine vorhanden, die besonders zu seinen Gunsten zu werten wären. Dasselbe gilt für die persönlichen Verhältnisse. Erwähnenswert ist dabei, dass der Beschuldigte trotz Arbeit – selbständiges Führen eines Kiosks – seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Weiter macht er gesundheitliche Probleme geltend, aber auch hier kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. 37 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Ur- teil weitgehend unverändert. Er führt noch immer selbständig einen Kiosk, welcher laut eigener Aussage kürzlich für eine Weile geschlossen werden musste (pag. 1897 Z. 2 f.). Der Beschuldigte lebt inzwischen auch von seiner Freundin, mit welcher er das jüngste seiner Kinder bekommen hat, getrennt (pag. 1896 Z. 32 ff.). Entspre- chend schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen an. Es ist jedoch festzuhalten, dass, nach Ansicht der Kammer, der Krieg im Heimat- land und die Flucht des Beschuldigten in die Schweiz vorliegend nicht strafmindernd zu berücksichtigen sind. Obwohl sich Kriegserlebnisse zweifelsohne in gewissen Fällen strafmindernd auswirken können, rechtfertigt sich dies im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere, da sich der Beschuldigte bei Begehung der Delikte seit fast 20 Jahren in der Schweiz befand. Insgesamt wirken sich das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse deshalb neutral aus. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich vorliegend neutral aus. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschuldig- ten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der gerechtfertigte Geständnisrabatt für die Schuldiger- klärung für den «blossen» Transport von mind. 1’000 Gramm Heroingemisch wurde bereits zuvor berücksichtigt. Weitere Geständnisse liegen keine vor. In diesem Punkt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar teilweise geständig war, aber jeweils erst, wenn gegen ihn sowieso bereits erdrückende Beweise vorla- gen und man ihm den Vorwurf gestützt darauf nachweisen konnte (S. 53 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1775 f.). Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte bis zuletzt keine festgestellt werden. Insgesamt ist sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren somit als neutral zu werten. Strafempfindlichkeit Mit Blick auf die Strafart der Freiheitsstrafe liegt keine besondere Strafempfindlich- keit vor. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem beruflichen und/ oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnli- chen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche besonderen Um- stände, die eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirkten, sind vorliegend nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtfertigt sich eine Strafmin- derung aufgrund des jugendlichen Alters des jüngsten Kindes vorliegend nicht. Die- ses lebt laut eigener Aussage des Beschuldigten bei seiner Mutter und der Beschul- digte kommt zudem seinen Unterhaltspflichten nicht nach (pag. 1664 Z. 35 ff.). Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Kind ist daher bereits jetzt nicht von einer besonderen Intensität geprägt, weshalb mit Blick auf die Freiheitsstrafe keine besondere Strafempfindlichkeit aus der Vater-Kind-Beziehung abgeleitet wer- den kann. 38 28. Beschleunigungsgebot 28.1 Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Das Verfahren muss innert «angemessener Frist» beendet werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschieden. Jedes Ver- fahren wird anders sein und muss gesondert behandelt werden. Neben dem wich- tigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 5 StPO). Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Ge- setz nicht ausdrücklich geregelt. 28.2 Die Kammer hat vorliegend begangene Delikte des Beschuldigten aus dem Jahre 2017 zu beurteilen, womit das Verfahren gegen den Beschuldigten nun mittlerweile seit rund 6 Jahren geführt wird. Aufgrund dieser langen Verfahrensdauer — welche mitunter auch aufgrund der im Jahre 2020/2021 ausserordentlichen Lage entstanden sein dürfte — erachtet die Kammer eine Strafreduktion von 2 Monaten auf 84 Mona- ten als angezeigt, auch ohne dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebot fest- zustellen wäre. 29. Strafmilderungsgrund Das Vorliegen eines allgemeinen Strafmilderungsgrunds ist schliesslich nicht ersicht- lich (Art. 48 aStGB). 30. Konkrete Strafe Als konkrete Strafe ist folglich mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren auszusprechen. Ein bedingter Vollzug scheidet aus (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Untersuchungshaft von 265 Tagen (9. November 2017 – 31. Juli 2018), die der Beschuldigte ausgestanden hat, ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). V. Kosten und Entschädigung 31. Verfahrenskosten 31.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenom- men sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO); die be- schuldigte Person ist aber verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse 39 erlauben, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstat- ten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 31.2 Erste Instanz 31.2.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten. 31.2.2 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten in der Höhe von CHF 80'587.30 (ohne Kosten für die amtliche Vertei- digung betragen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten CHF 42'958.70). Für die erstinstanzlichen Freisprüche wurde aufgrund des minimen Aufwandes keine Kos- tenausscheidung vorgenommen oder eine Entschädigung ausgerichtet (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1777). 31.2.3 Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Kosten be- laufen sich auf CHF 42'958.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) und sind infolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 31.3 Obere Instanz 31.3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). 31.3.2 Die oberinstanzlichen Gebühren werden auf CHF 3'500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern). Der Beschuldigte unterliegt im Be- rufungsverfahren vollumfänglich, weswegen ihm auch die oberinstanzlichen Verfah- renskosten aufzuerlegen sind, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO wiederum vorzubehalten ist. 32. Amtliche Entschädigung 32.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädi- 40 gung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. Eine Korrektur der amtlichen Entschädigung ohne entsprechende Berufung der Ge- neralstaatsanwaltschaft ist von Amtes wegen nach Art. 404 Abs. 2 StPO nur noch denkbar, wenn die Erstinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 32.2 Erste Instanz Für ein Rückkommen auf die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren be- steht kein Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 37'628.60. Vom amtlichen Honorar ist der am 20. November 2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für besondere Aufgaben bezahlte Vorschuss von CHF 25'590.20 ab- zuziehen. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung von A.________ vom Kanton Bern total noch ein Betrag von CHF 12'038.40 auszu- richten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 37'628.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Dif- ferenz von CHF 8'696.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32.3 Obere Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ in seiner Kos- tennote vom 7. September 2023 (pag. 1909 f.) einen Aufwand von 20.47 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 21.40 und Mehrwertsteuer von CHF 316.90 gel- tend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'432.30 er- gibt. Aufgrund der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung erfolgt eine Kürzung auf 19.00 Stunden; die übrigen geltend gemachten Aufwände erscheinen angemes- sen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertei- digung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 4'115.65. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'115.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN .________ sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist 41 (30 Jahren nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA-Profil-Gesetz). 42 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 18. August 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, an- geblich begangen durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung am 10. Juli 2018 an der R.________ (Strasse), .________ S.________ (Ziff. 2 AKS), 2. von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich begangen 2.1 durch Anstalten treffen zur Veräusserung von 2.7 Gramm Heroingemisch (aus- machend 1.2 Gramm reines Heroin) in der Zeit von ca. November 2016 bis 9. No- vember 2017, in Biel, Bern und eventuell anderswo (Ziff. 1.9 AKS); 2.2 durch Anstalten treffen zur Veräusserung einer unbestimmten Menge Heroin in der Zeit vom Juni/Juli 2017 bis 9. November 2017, in Biel und eventuell andern- orts an H.________ (Ziff. 1.8 AKS). B. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmäs- sig qualifiziert begangen 1. durch Erwerb/Erlangen von insgesamt ca. 391 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 193.1 Gramm reines Kokain), Besitz dieser Menge Kokain von ca. Ende Oktober bis 9. November 2017 am T.________ (Weg), .________ Biel und an der U.________ (Strasse), .________ Bern, sowie durch Anstalten treffen zur Veräusserung von 391 Gramm Kokaingemisch in Biel, Bern und andernorts (Ziff. 1.1 und 1.7 AKS); 2. durch Erwerb und Anstalten treffen zur Veräusserung von 990 Gramm Kokainge- misch (ausmachend 831.6 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom 8./9. November 2017 in Biel, Ipsach, Bern, Sursee und andernorts (Ziff. 1.2 und 1.6 AKS); 3. durch Erlangen eines Musters von 3 Gramm Heroin im August 2017 in Biel, Bern oder andernorts (Ziff. 1.3 AKS); 43 4. durch Veräusserung von mind. 335 Gramm Kokaingemisch von ca. November 2016 bis 9. November 2017 in Bözingen, Ipsach, Biel, Bern und eventuell andernorts an di- verse Abnehmer (Ziff. 1.5 AKS): 4.1 Veräusserung von mind. 22 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von ca. August 2017 bis 9. November 2017 in Ipsach und eventuell andernorts an I.________ (Ziff. 1.5.1 AKS); 4.2 Veräusserung von mind. 100 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum von ca. April 2017 bis 9. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an J.________ (Ziff. 1.5.2 AKS); 4.3 Veräusserung von mind. 104 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. November 2016 bis 9. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an K.________ (Ziff. 1.5.3 AKS); 4.4 Veräusserung von mind. 100 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. Juni/Juli 2017 bis 9. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an H.________ (Ziff. 1.5.4 und 1.5.5 AKS); 4.5 Veräusserung von mind. 1 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. September 2017 bis 9. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an L.________ (Ziff. 1.5.6 AKS); 4.6 Veräusserung von 1 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. September 2017 bis 9. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an einen unbekannten Maze- donier (Ziff. 1.5.7 AKS); 4.7 Veräusserung von mind. 6 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. April 2017 bis 9. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an M.________ (Ziff. 1.5.8 AKS); 4.8 Veräusserung von mind. 1 Gramm Kokain im Zeitraum von ca. April 2017 bis 9. November 2017 in Biel und eventuell andernorts an einen unbekannten N.________ (Ziff. 1.5.9 AKS); 5. durch Beförderung von mind. 1'000 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 650 Gramm reines Kokain) in der Zeit von Mai bis November 2017, in der Region Biel, Bern und eventuell andernorts (Ziff. 1.10 AKS). C. Weiter verfügt wurde: 1. Die folgenden beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1'018 Gramm weisses Pulver - Waage (Ass.-Nr. 001) - Waage Swiss Check (Ass.-Nr. 002) - Diverses Verpackungsmaterial (Ass.-Nr. 003) - 206.9 Gramm weisses Pulver (3gr. MG + 5kl. MG) (Ass.-Nr. 005) 44 - 2 Plastiksäcke und Minigrips mit weissem Pulver (75 Gramm brutto + 138 Gramm brutto) (Ass.-Nr. 001) - 2 Minigripbeutel mit pulverartiger brauner Substanz, ca. 4 Gramm - Kleines Fläschlein mit Pulverrückständen und 2 Notizzettel - Tacho (präpariert zum Drogenversteck) 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - iPhone weiss - 2 Beutel Kamagra à je 100 Milligramm - SIM-Karte orange (Ass.-Nr. 011) - Mobiltelefon TJ Mobile I100, inkl. SIM-Karte Lebara (Ass.-Nr. 023) - Mobiltelefon Samsung Yateley, inkl. SIM-Karte Vodafone (Ass.-Nr. 024) - Mobiltelefon Samsung Yateley, inkl. SIM-Karte Lebara (Ass.-Nr. 025) - SIM-Karte Swisscom (Ass.-Nr. 028) - SIM-Karte .________ (Ass.-Nr. 030) - SIM-Karte .________ (Ass.-Nr. 031) - SIM-Karte Salt (Ass.-Nr. 033) - SIM-Karte (Ass.-Nr. 034) - 3 Schachteln Kamagra 100 Milligramm (Ass.-Nr. 069) - Mobiltelefon iPhone (Ass.-Nr. 072) - Mobiltelefon Samsung (Ass.-Nr. 073) - 8 Tabletten Sildenafil Sildenax 100 Milligramm Drossa Pharm AG - 2 Tabletten Sildenafil Sildenafilum 100 Milligramm Sandoz - SIM-Karte Lebara .________ (Ass.-Nr. G-1) - Axt (Ass.-Nr. 004) 3. Folgendes Dokument wird als Beweismittel bei den Akten belassen: - Kopie des Briefes von G.________ an A.________ vom 11. Januar 2018 (8 Seiten) 4. Der beschlagnahmte Personenwagen BMW 320i, blau, Fahrgestell-Nr. .________ wird eingezogen und verwertet (Art. 69 StGB). Ein allfälliger Verwertungserlös wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 5. Folgende Beträge werden eingezogen (Art. 70 StGB): - Bargeld CHF 2'002.65 (Ass.-Nr. 006, Ass.-Nr. 014, Ass.-Nr. 002) - Bargeld Euro 788.62 (Ass.-Nr. 007, Ass.-Nr. 015), es wird zudem festgestellt, dass die gefälschte 200 Euronote bereits dem Bundesamt für Polizei übergeben worden ist. - Bargeld Dollar 117.00 (Ass.-Nr. 016) 45 II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Anstalten treffen zur Einfuhr und zum Erwerb/Erlangen von 4'959.8 Gramm Heroingemisch (ausmachend 2'212.1 Gramm reines Heroin) in der Zeit von Mitte August bis 23. August 2017 in Bern, Biel, auf der Strecke Niederlande – Rüsselsheim und eventuell andernorts (Ziff. 1.4 AKS) und gestützt darauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B. hier- vor in Anwendung der Art. 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51 aStGB Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g, 19 Abs. 2 Bst. a, 19 Abs. 3 Bst. a aBetmG Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Untersuchungshaft von 265 Tagen (9. November 2017 – 31. Juli 2018) wird im Umfang von 265 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 42'958.70. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. 46 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.17 200.00 CHF 5’434.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 324.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’758.60 CHF 460.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’219.30 volles Honorar CHF 6’792.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 324.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7’117.10 CHF 569.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7’686.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’467.15 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 134.24 200.00 CHF 26’848.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’315.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 29’163.70 CHF 2’245.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 31’409.30 volles Honorar CHF 33’560.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2’315.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 35’875.70 CHF 2’762.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 38’638.15 nachforderbarer Betrag CHF 7’228.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 37'628.60. Vom amtlichen Honorar ist der am 20. November 2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für besondere Aufgaben bezahlte Vorschuss von CHF 25'590.20 abzuziehen. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung von A.________ vom Kanton Bern total noch ein Betrag von CHF 12'038.40 auszurichten. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 37'628.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz 47 von CHF 8'696.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3’800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 21.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’821.40 CHF 294.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’115.65 volles Honorar CHF 4’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 21.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’771.40 CHF 367.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’138.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’023.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'115.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'115.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Das DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA- Profil-Gesetz). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 48 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 8. September 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 27. November 2023) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Sarbach i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 49