__ mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 zwei identische Revisionsgesuche gegen zwei praktisch identische Strafbefehle eingereicht. Da die Eingaben der Parteien jeweils beide Revisionsgesuche, d.h. jenes der Gesuchstellerin und jenes von C.________, betrafen, rechtfertigt sich vorliegend eine reduzierte Kostenauflage von CHF 400.00 pro Revisionsgesuch. Die Verfahrenskosten werden demnach auf CHF 400.00 festgesetzt und der unterliegenden Gesuchstellerin zur Zahlung auferlegt. 20. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für die Aufwendungen der Gesuchstellerin im Revisionsverfahren (Art. 436 Abs. 4 StPO e contrario).