19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12] werden für Entscheide über Revisionsgesuche betreffend Entscheid der Staatsanwaltschaft zwischen 100 und 1'000 Taxpunkte erhoben. Vorliegend haben die Gesuchstellerin und C.________ mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 zwei identische Revisionsgesuche gegen zwei praktisch identische Strafbefehle eingereicht.