Zusammenfassend ist festzuhalten, dass D.________ eine eigene, nicht mit der Gesuchstellerin in Mittäterschaft begangene Täuschungshandlung vorgeworfen wurde, wobei das Regionalgericht den Tatbestand des Vergehens gegen das AIG durch Täuschung der Behörden in subjektiver Hinsicht als nicht erfüllt erachtete. Daraus kann mitnichten geschlossen werden, dass nach den Denkgesetzen der Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin notwendigerweise falsch sein muss. Es liegt demnach kein unverträglicher Widerspruch zwischen dem Urteil gegen D.________ und dem Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin vor.