118 Abs. 1 AIG würde keine speziellen subjektiven Tatbestandsmerkmale enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass das Regionalgericht bei D.________ mit dem fehlenden Vorsatz das Vorliegen des wesentlichen Elements des subjektiven Tatbestands verneinte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass D.________ eine eigene, nicht mit der Gesuchstellerin in Mittäterschaft begangene Täuschungshandlung vorgeworfen wurde, wobei das Regionalgericht den Tatbestand des Vergehens gegen das AIG durch Täuschung der Behörden in subjektiver Hinsicht als nicht erfüllt erachtete.