_ in subjektiver Hinsicht verneint. Es erhellt, dass die Gesuchstellerin aus diesem subjektiven, ausschliesslich D.________ betreffenden Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Nach dem Gesagten liegen entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin Unterschiede in den Tathandlungen in subjektiver Hinsicht vor. Soweit sich diese ferner auf den Standpunkt stellt, Art. 118 Abs. 1 AIG würde keine speziellen subjektiven Tatbestandsmerkmale enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass das Regionalgericht bei D.________ mit dem fehlenden Vorsatz das Vorliegen des wesentlichen Elements des subjektiven Tatbestands verneinte.