__ handelten m.a.W. mittäterschaftlich, wobei sie nicht in Mittäterschaft mit D.________ handelten. Die Kammer teilt die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, wonach folglich ein Freispruch D.________ vom Vorwurf der Täuschung der Ausländerbehörden nicht unweigerlich bedeuten muss, dass eine Täuschung durch die Gesuchstellerin resp.