Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass die Angaben zu Zeit und Ort sowie die vorgeworfenen Tathandlungen und der Straftatbestand identisch sind, nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung zulässt, es liege ein identischer Sachverhalt im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen vor. Vielmehr ist eine konkrete Prüfung der jeweiligen Vorwürfe vorzunehmen. Dabei fällt auf, dass dem Strafbefehl betreffend die Gesuchstellerin sachverhaltsmässig zugrunde gelegt wurde, die Ausländerbehörden zusammen mit C.________ getäuscht zu haben. Die Gesuchstellerin und C.________ handelten m.a.