Die Abgabe des Couverts erfolgte somit ohne dass der Beschuldigte von dessen Inhalt Kenntnis hatte. Ohne Kenntnis war es dem Beschuldigten demnach nicht möglich die Ausländerbehörden mittels Vorspiegeln falscher Tatsachen, insbesondere in Bezug auf die Lohnauszahlungen zu einer Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung für sich und seine Frau motivieren zu wollen bzw. bei diesen einen entsprechenden Irrtum hervorrufen zu wollen. Damit fehlt es dem Beschuldigten am Wissen und Wollen um das motivierende Verhalten als auch um den Irrtum und die damit in einem Motivationszusammenhang stehende Erteilung der Bewilligung.»