Obwohl der Beschuldigte nur unregelmässig Lohn ausbezahlt erhalten hatte, vertraute er darauf – wie ihm das von A.________ versprochen worden war – dass er seinen Lohn auf einmal erhalten würde, was jedoch nicht geschah. Die hier fraglichen Lohnabrechnungen (die im Strafbefehl erwähnt sind) hatte er von A.________ in einem verschlossenen Couvert erhalten, die er der ausländerrechtlichen Behörde zum Zwecke der Bewilligungserteilung ungeöffnet abgab. Die Abgabe des Couverts erfolgte somit ohne dass der Beschuldigte von dessen Inhalt Kenntnis hatte.