Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Freispruch von D.________ auf dem Umstand beruhe, dass ihm nicht habe nachgewiesen werden können, erkannt zu haben, dass die Angaben betreffend sein Anstellungsverhältnis gegenüber der Fremdenpolizei teilweise unwahr gewesen seien. Dieser Umstand stehe jedoch nicht in einem unverträglichen Widerspruch zu den Strafbefehlen betreffend die Gesuchsteller, zumal es den subjektiven Bereich betreffe. Das Unwissen von D.________ könne den Gesuchstellern nicht zu Gute kommen. Dies umso weniger, als die Gesuchstellerin