Unbestritten sei sodann, dass D.________ den Gesuchstellern hinsichtlich Ausbildung, Sprachkenntnissen sowie Umgang mit Behörden und insbesondere der Fremdenpolizei weit unterlegen sei, sowie ebenfalls, dass es die Gesuchsteller gewesen seien, welche die fraglichen Unterlagen erstellt und ausgefüllt hätten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Freispruch von D.________ auf dem Umstand beruhe, dass ihm nicht habe nachgewiesen werden können, erkannt zu haben, dass die Angaben betreffend sein Anstellungsverhältnis gegenüber der Fremdenpolizei teilweise unwahr gewesen seien.