Weiter sei darauf hinzuweisen, dass eine abweichende Würdigung im subjektiven Bereich revisionsrechtlich nicht bedeutsam sei. Basiere der Freispruch von D.________ demnach auf einer abweichenden Würdigung im subjektiven Bereich, so betreffe dies ebenfalls nicht denselben Sachverhalt, der den Strafbefehlen der Gesuchsteller zugrunde liege. Mit Verweis auf diese Ausführungen stünde das Urteil betreffend D.________ dann nicht in einem unverträglichen Widerspruch zu den Strafbefehlen betreffend die Gesuchsteller, wenn sein Freispruch alleine auf einer anderen rechtlichen Würdigung beruhe.